BGH konkretisiert Erstattungsansprüche bei Girokonten

Stand:
Viele Banken haben in den letzten Jahren auf Basis einer unwirksamen AGB-Klausel Gebühren erhoben oder Ihre Kontomodelle geändert. Mit Urteil vom 19.11.2024 hat der Bundesgerichtshof nun auch zur Höhe der möglichen Erstattungsansprüche entschieden. Welche Chancen auf eine Rückerstattung Sie haben und welche Preiserhöhungen nicht erfasst sind, erfahren Sie hier.
Prüfung der Kontokonditionen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Banken und Sparkassen können die Zustimmung ihrer Kund:innen zu Preiserhöhungen nicht einfach unterstellen (BGH-Urteil aus 2021) 
  • In der Vergangenheit hatten Institute aber dagegen verstoßen, sodass Sie eventuell Gebühren von Ihrer Bank zurückfordern und Vertragsänderungen rückgängg machen 
  • Hierbei ist aber die Verjährung zu beachten
  • Wir bieten Ihnen einen interaktiven Musterbrief, um Entgelte zurückzufordern.
  • Wir beantworten weitere Fragen zu Bankgebühren, Preiserhöhungen und Kontoauflösungen.
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Während es auch aktuell noch kostenlose und günstige Girokonten gibt, haben andere Banken und Sparkassen in den letzten Jahren ordentlich an der Preisschraube gedreht. Nicht alle Preiserhöhungen der Institute waren aber zulässig.

Das BGH-Urteil zur Zustimmungsfiktionsklausel

In der Vergangenheit haben Banken und Sparkassse ihre Preiserhöhungen, Umstellungen ihrer Kontomodelle und andere Vertragsanpassungen auf eine sogenannte Zustimmungsfiktionsklausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) gestützt.

Eine Zustimmungsfiktionsklausel ist eine Vertragsklausel, die besagt, dass Änderungen in den Vertragsbedingungen als akzeptiert gelten, wenn Kund:innen nicht innerhalb einer bestimmten Frist widersprechen. Das wird auch stillschweigende Zustimmung genannt

So war auch das jahrelang bei Banken und Sparkassen übliche Procedere: Die Institute informierten Ihre Kund:innen über Vertragsanpassungen. Reagierten diese nicht innerhalb der gesetzten Frist, galt die Zustimmung zu de neuen Bedingungen als erteilt.

Im April 2021 urteilte der BGH zugunsten des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) und erklärte die entsprechende Klausel in den AGB der Postbank für unwirksam. Das Gericht begründete dies damit, dass die Klausel zu weitreichend und die Kund:innen unangemessen benachteilige. (BGH, Urteil vom 27. April 2021. Az.XI ZR 26/20). 

Obwohl das Verfahren direkt nur die Postbank betrifft, hat es eine Signalwirkung für die gesamte Bankenlandschaft in Deutschland, da zahlreiche Banken und Sparkassen identische oder ähnliche Vertragsklauseln nutzten. So erklärte etwa auch das Berliner Kammergericht am 27. März 2024 in einer Musterfeststellungsklage die einseitigen Gebührenerhöhungen der Berliner Sparkasse für unwirksam.

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Musterfeststellungsklage gegen die Berliner Sparkasse und die Sparkasse KölnBonn

 

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat gegen die obengenannten Banken Musterfeststellungsklage eingereicht, da diese sich bislang weigern, unrechtmäßig erhobene Gebühren zurückzuzahlen.

Wenn auch Sie davon betroffen sind, können Sie sich der Klage gegen Sparkasse KölnBonn anschließen. Seit dem 21. November 2023 ist die Anmeldung im Klageregister für die Klage gegen die Berliner Sparkasse nicht mehr möglich. Das Berliner Kammergericht erklärte am 27. März 2024 die einseitigen Gebührenerhöhungen der Berliner Sparkasse für unwirksam. vzbv und Sparkasse können das Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH) überprüfen lassen. Wann der BGH urteilt, können wir nicht voraussagen. Das Verfahren gegen die Sparkasse Köln-Bonn ruht, das Register ist weiterhin geöffnet.

Weitere Informationen zu den Klagen und die Möglichkeit sich für einen Newsalert anzumelden finden Sie hier:

 

 

 

Was bedeutet das BGH-Urteil zu den Zustimmungsfiktionsklauseln für Sie?

Auch wenn Sie Ihr Konto bei einer anderen Bank oder Sparkasse haben, könnte es also sein, dass Sie Geld zurückfordern können. Sie können Ihre Bank auch auffordern, andere Änderungen Ihres Vertrages zurückzunehmen, wenn Sie diesen nicht aktiv zugestimmt haben. 

Um Erstattungsansprüche geltend zu machen, sind im Wesentlichen zwei Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Die Preiserhöhung beruht auf der Zustimmungsfiktionsklausel und ist damit unwirksam. Konkret bedeutet das: Für einen Erstattungsanspruch dürfen Sie einer Preiserhöhung nicht aktiv zugestimmt haben
  • Die Erstattungsansprüche sind noch nicht verjährt

Wann ist die Preiserhöhung unwirksam?

Grundsätzlich dürfen Banken und Sparkassen ihre Verträge anpassen und auch Preise erhöhen beziehungsweise neue Entgelte einführen. Hierfür müssen sie aber in der Regel eine ausdrückliche Zustimmung ihrer Kund:innen einholen. Einfach über neue Preise zu informieren und ein Schweigen der Kund:innen als Zustimmung zu werten, ist jedenfalls nicht zulässig. Dies war aber das bis ca. 2021 gängige Verfahren bei Banken und Sparkassen.

Für einen Erstattungsanspruch dürfen Sie einer Preiserhöhung also nicht aktiv zugestimmt haben. 

Verjährung beachten

Beachten Sie außerdem, dass für eventuelle Rückforderungen eine Verjährungsfrist besteht. Ab wann Ihre Ansprüche verjähren, ist bisher aber noch unklar. Der Verbraucherzentrale Bundesverband ist der Meinung, dass Ansprüche in diesem Fall erst verjährt sein sollten, wenn sie mehr als 10 Jahre zurückliegen. So hat es auch das Landgericht Trier in einem Berufungsurteil vom 25.11.2022 - 1 S 69/22 gesehen. Die Rechtsprechung ist aber nicht einheitlich. So ist etwa das Kammergericht Berlin im Rahmen der oben genannten Musterfeststellungsklage von einer dreijährigen Verjährung ausgegangen. Der Bundesgerichtshof hat sich auch in der aktuellen Entscheidung vom 19.11.2024 (BGH, Urteil vom 19. November 2024 - XI ZR 139/23) mit Erstattungsansprüchen befasst. Derzeit liegen die Urteilsgründe aber noch nicht vor, sodass derzeit noch nicht beurteilt werden kann, ob der BGH auch eine verbindiche Aussage zur Verjährung trifft.

Mit Ihrem Forderungsschreiben können Sie zunächst die Ansprüche der letzten 10 Jahre gelten machen. Sie müssen dann aber damit rechnen, dass Ihre Bank die Erstattung von 7 der 10 Jahre verweigert und Sie weitere Schritte einleiten müssen. Auf jeden Fall können Sie aber Rückforderungen für die letzten 3 Jahre geltend machen.

Achtung

Sobald Sie einer Preisänderung aktiv zugestimmt haben, können Sie ab der Geltung der Zustimmung keine Erstattung mehr verlangen. Vor dem Hintergrund der genannten BGH-Entscheidung haben Banken und Sparkassen seit ca. 2021 ihre Prozesse angepaßt. Sitdem haben sie ihre Kund:innen aufgefordert, Vertragsanpasssungen und eben auch Preiserhöhungen aktiv zuzustimmen. Dies kann etwa schriftlich oder auch im Rahmen des Onlinebankings erfolgt sein.

Teilweise wurde die Zustimmung nur für anstehende künftige Preiserhöhungen eingeholt. Teils sollten Verbraucher:innen aber auch vergangenen Preiserhöhungen rückwirkend zustimmen.

Sollten Sie einer Preiserhöhung ausdrücklich zugestimmt haben, ist dies aber kein Grund sich nun zu sehr über entgangene Erstattungsamsprüche zu ärgern. Immerhin droht bei einer verweigerten Zustimmung die Kündigung des Girokontos durch die Bank.

Zu Ihren Möglichkeiten bei wirksamen Preiserhöhungen informieren wir Sie hier.

1. Beispiel

(Für den Beispielfall unterstellen wir den 30. November 2024 als Tag der Berechnung)

Sie haben 2018 ein gebührenfreies Konto eröffnet. Ab Mai 2020 wurden Ihre Kontogebühren auf 5 € erhöht. Im Februar 2022 erhöhte die Bank die Gebühren dann noch einmal auf 10 €. Die Bank teilte Ihnen die Preiserhöhungen jeweils mit und unterstellte, dass Ihr Schweigen als Zustimmung zu werten ist.

Sie können in diesem Fall mindestens die Gebühren zurückfordern, die ab dem 01. Januar 2021 erhoben wurden:

  • 01. Januar 2021 – 31. Januar 2022 = 13 Monate * 5 € =  65 €
  • 01. Februar 2022 bis 30. November 2024 (bzw. aktuelles Datum) = 34 Monate * 10 € = 340 €

Sie können mindestens 405 € zurückfordern. Sollte eine zehnjährige Frist gelten, können Sie die gesamten Gebühren – auch von vor 2021 – zurückverlangen. Bitte beachten Sie aber dass dieses Beispiel vereinfacht ist und daher nicht der Bankenpraxis entspricht, da die Institute seit ca. 2021 aktive Zustimmungen eingeholt haben. (siehe Beispiel2). 

2. Beispiel

(Für den Beispielfall unterstellen wir den 30. November 2024 als Tag der Berechnung.)

Sie haben 2018 ein gebührenfreies Konto eröffnet. Ab Mai 2020 wurden Ihre Kontogebühren auf 5 € erhöht. Die Bank teilt Ihnen die Preiserhöhung mit und unterstellt, dass Ihr Schweigen als Zustimmung zu werten ist. Im Februar 2020 erhöhte die Bank die Gebühren dann noch einmal auf 10 €. Zu dieser letzten Preiserhöhung bittet die Bank aber vorab um Ihre Zustimmung und deutet an, dass sie Ihnen andernfalls das Girokonto kündigt, was die Bank grundsätzlich auch darf. Sie stimmen der Preiserhöhung daher zu.

Sie können in diesem Fall mindestens die Gebühren zurückfordern, die ab dem 01. Januar 2021 erhoben wurden:

  • 01. Januar 2021 – 31. Januar 2022 = 13 Monate * 5 € =  65 €
  • 01. Februar 2022 bis 30. November 2024 (bzw. aktuelles Datum) = Keine Erstattung möglich, da Sie dem Entgelt aktiv zugestimmt haben.

Sie können mindestens 65 € zurückfordern. Sollte eine zehnjährige Frist gelten, können Sie die Gebühren – auch von vor 2021 – zurückverlangen.

In der Berichterstattung zu den Erstattungsansprüchen wird häufig berichtet, dass Gerichte den Kläger:innen die Entgelte "seit 2017" zugesprochen haben oder dass das Gericht die "Gebührenerhöhungen der Sparkasse xy seit 2016 für unwirksam erklärt hat". Dies bedeutet nicht, dass Sie – auch wenn Sie Kund:in derselben Bank oder Sparkasse sind – ebenfalls für denselben Zeitraum eine Erstattung verlangen können.

Diese Urteile werden schlicht darauf beruhen, dass die betroffenen Verbraucher:innen bereits sehr früh Klage erhoben (bzw. sonstige Schritte eingeleitet haben) und so der Verjährung zugestimmt haben.   

Die verjährungshemmende Wirkung einer Klage gilt aber immer nur für die an der Klage beteiligten Personen. Auch Kund:innen, die sich an einer Musterfeststellungsklage gegen ihre Bank bzw. Sparkasse beteiligt haben, profitieren von dieser Verjährungshemmung. Teils snd einzelne unterinstanzliche Gerichte auch von einer 10-jährigen Verjährung ausgegangen und haben daher entsprechend umfangreiche Erstattungsansprüche bejaht.

So fordern Sie unzulässig erhobene Bankgebühren zurück

Sollte auch Ihre Bank in den letzten Jahren Gebühren erhoben oder erhöht haben, ist es möglich, dass diese Vertragsänderungen unzulässig waren. Beachten Sie die folgenden vier Schritte, um Geld zurückzufordern.

Schritt 1: Prüfen Sie, ob die Klauseln vorhanden sind

Schritt 1
Überprüfen Sie Ihre Rückerstattungsansprüche

Schauen Sie genau nach, ob die AGB Ihrer Bank Klauseln enthalten, die denen der Postbank entsprechen.
Die betroffenen Klauseln besagen:

  • Die Bank muss Ihnen die Änderungen der AGB spätestens zwei Monate vor der Änderung in Textform anbieten.
  • Ihre Zustimmung geben Sie ab, wenn Sie innerhalb dieser zwei Monate keinen Widerspruch einlegen. Auch darauf muss die Bank Sie besonders hinweisen.
  • Sie haben aber die Möglichkeit zur Sonderkündigung.

Hinweis:  Einige Banken haben die Klauseln mittlerweile entfernt. Sollten Sie zu viel bezahlt haben, können Sie natürlich trotzdem das Geld zurückverlangen.

Beispieltexte der unzulässigen Klauseln

 

In der AGB Banken sind diese Punkte wie folgt formuliert:

Nr. 1 Abs. 2 AGB-Banken

(2) Änderungen

Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.
Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten (zum Beispiel Überweisungsbedingungen) angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.

Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken

(5) Änderungen von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen Leistungen

Änderungen von Entgelten für Bankleistungen, die von Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in An-spruch genommen werden (zum Beispiel Konto- und Depotführung), werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.
Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden die Änderungen angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.
Die vorstehende Vereinbarung gilt gegenüber Verbrauchern nur dann, wenn die Bank Entgelte für Hauptleistungen ändern will, die vom Verbraucher im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinaus-gehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich vereinbaren.

Auch in den AGB der Sparkassen sind vergleichbare Passagen regelmäßig in Nr. 2 Abs. 1 bis 3 und Nr. 17 Abs. 6 zu finden.

Schritt 2: Welche Vertragsänderungen wurden durchgeführt?

Schritt 2
Schauen Sie nach, welche Vertragsänderungen durchgeführt wurden

Ist eine solche Klausel verwendet worden, müssen Sie im nächsten Schritt prüfen, wann eine Preiserhöhung oder eine Änderung aufgrund dieser Klausel durchgeführt wurde.

  • Schauen Sie zunächst in Ihrer persönlichen Korrespondenz mit der Bank. Je nach Einstellung könnte diese per Post oder auf elektronischem Wege gekommen sein.
  • Beim Online-Banking gibt es häufig ein Postfach oder ein Archiv der Korrespondez mit der Bank. Dort sollten Sie auch Hinweise auf Gebührenerhöhungen und andere Vertragsänderungen finden.
  • Sollten Sie für bestimmte Zeiträume keine Unterlagen bzw. Kontoauszüge mehr haben, können Sie bei Ihrer Bank eine Entgeltaufstellung für den Zeitraum anfragen.

 

Schritt 3: Berechnen Sie die Kosten

Schritt 3 (optional)
Finden Sie heraus, wie viel Sie zu Unrecht gezahlt haben

Es ist ratsam zu wissen, wie hoch Ihre Rückerstattung ausfallen sollte, bevor Sie sich an die Bank wenden.
Sollten Sie bereits eine Entgeltaufstellung oder aussagekräftige Kontoauszüge vorliegen haben, prüfen Sie, welche Beträge Sie zu Unrecht an die Bank gezahlt haben. Das sind Entgelte, die seit Kontoeröffnung erhöht oder neu eingeführt wurden. Hierzu gehören beispielsweise:

  • Kontoführungsgebühren
  • Entgelte für Ein- und Auszahlungen
  • Entgelte für Kontoauszüge
  • Entgelte für SMS-TAN-Verfahren

Aber auch andere Gebühren der Bank könnten auf Grundlage der Klauseln erhoben worden sein.

Wenn Sie nicht wissen, welche Gebühren die Bank von Ihnen verlangt hat, können Sie eine „Entgeltaufstellung“ beantragen.

  • Berufen Sie sich auf §10 Zahlungskontengesetz: Dieses besagt, dass die Bank Ihnen „mindestens jährlich“ sowie bei Vertragsbeendigung eine Entgeltaufstellung zur Verfügung stellen muss. Banken sind dazu bereits seit 2018 verpflichtet.
  • Kommt Ihre Bank der Aufforderung nicht nach, können Sie die Finanzaufsicht informieren.

 

Schritt 4: Kontaktieren Sie die Bank

Schritt 4
Kontaktieren Sie Ihre Bank

Wenn Sie Ihre Rückerstattungsansprüche geprüft haben, können Sie der Bank schreiben, um Ihre Zahlungen zurückzufordern.

Nutzen Sie dafür den untenstehenden interaktiven Musterbrief.

Hinweis: Den Verbraucherzentralen liegen vereinzelte Rückmeldungen dazu vor, dass die Bank aufgrund der Rückerstattungsforderung die betroffenen Konten gekündigt hat. Genaueres hierzu finden Sie in unseren Fragen und Antworten, die Sie am Ende dieses Artikels finden.

 

Interaktiver Musterbrief, um Entgelte zurückzufordern

Wichtige Hinweise für Verbraucher

Lassen Sie sich im Zweifel persönlich beraten
Bei jeglichen Zweifeln, sowie vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung, raten wir dringend, eine Beratung in Anspruch zu nehmen – zum Beispiel bei Rechtsanwält:innen. Einige Verbraucherzentrale bieten ebenfalls eine Beratung zu diesem Thema an. Auf diese Weise kann eine individuelle Beurteilung erfolgen.

Bezahlen Sie Beträge, die zu Recht gefordert werden
Generell gilt: Zahlen Sie Beträge, von denen Sie wissen, dass sie zu Recht gefordert werden, unbedingt. Es ergibt keinen Sinn, einen kostenaufwändigen Rechtsstreit zu riskieren, den Sie nur verlieren können.

Reagieren Sie auf gerichtliche Schreiben
Seien Sie immer auf der Hut, ob Ihnen gerichtliche Schreiben (Mahnbescheid oder Klageschrift) zugestellt werden. Darauf müssen Sie auf jeden Fall reagieren! Ansonsten droht Ihnen eine Verurteilung – allein, weil Sie keine Maßnahmen ergriffen haben. Achten Sie auf gerichtliche Fristen und wenden Sie sich im Bedarfsfall an eine Verbraucherberatungsstelle oder an einen Rechtsanwalt.

Datenschutz

Bitte beachten bei der Nutzung unserer Musterschreiben unsere Datenschutzhinweise.

Was diese Anwendung bieten kann

Diese Anwendung soll Verbrauchern einen Musterbrief für ihren Fall bieten. Ausgeschlossen ist hingegen, dass für die diesem zugrundeliegende erste Einschätzung die Gewähr übernommen werden kann, dass ihr das zuständige Gericht in einem eventuellen Verfahren folgt. Die Bewertungen entsprechen der Rechtsauffassung der Verbraucherzentralen. Alle bereitgestellten Angaben und Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt mit oben angegebenem Stand. Für die Vollständigkeit und Aktualität darüber hinaus kann keine Gewähr übernommen werden.

Aussagen zu komplexeren Sachverhalten oder in Bezug auf beschränkt oder nicht geschäftsfähige Personen (auch Minderjährige) können nicht getroffen werden. Die getroffenen Aussagen beruhen auf den Angaben, die Sie in das System eingegeben haben. Diese Angaben können von uns nicht auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden.

Musterbrief GeneratorHier können Sie dieses Schreiben mit unserer interaktiven Briefvorlage erstellen

Andere Vertragsänderungen melden

Auch wenn Ihre Bank keine Preiserhöhungen durchgeführt hat, könnte es sein, dass sich der Vertrag zu Ihrem Konto aufgrund der unzulässigen Klauseln verändert hat. Mögliche Vertragsänderungen, die nichts mit Entgelteinführungen oder -erhöhungen zu tun haben, sind beispielsweise:

  • Umstellungen des Kontomodells
  • geänderte oder erweiterte Datenerhebungen
  • Zinsänderungen und auch
  • Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Wenn Ihre Bank in den letzten Jahren etwas an Ihrem Konto verändert hat, ohne dass Sie aktiv zugestimmt haben, könnte diese Änderung unwirksam sein. Sie können auch dies Ihrer Bank melden und fordern, dass die Bank die Änderungen zurücknimmt. Gehen Sie dazu die obengenannten Schritte für die Rückforderung der unzulässigen Bankgebühren durch und überspringen Sie "Schritt 3".

Preiserhöhungen, Kontoführungsgebühren und Verbraucherrecht: Fragen und Antworten

Welche Banken sind von dem BGH-Urteil von 2021 gegen die Postbank betroffen?

Das Urteil selbst betrifft nur die Postbank. Allerdings wurden diese oder ähnliche Klauseln auch branchenweit verwendet. Rückerstattungen können Sie also auch von anderen Banken und Sparkassen fordern. Mittlerweile liegen zu verschiedenen Banken und Sparkassen Urteile vor.

Welche Gebühren können Sie von Ihrer Bank zurückfordern?

Prinzipiell können Sie alle Gebühren zurückfordern, die wegen der unzulässigen Klauseln erhoben wurden. Dies sind Preiserhöhungen und neu eingeführte Entgelte. Konditionen, die bereits bei der Kontoeröffnung bestanden haben, können Sie nicht zurück verlangen. Sollte Ihre Bank Änderungen vorgenommen haben, die sich nicht auf die beschriebenen unzulässigen Klauseln bezogen haben, sind diese von dem BGH-Urteil nicht betroffen.

Was passiert, wenn die Bank Ihre Forderung ablehnt?

Sollte die Bank Ihnen die Rückerstattung verweigern, können Sie über das "Ombudsverfahren" – auch Schlichtung genannt – Ihre Forderungen möglicherweise trotzdem geltend machen. Viele Verbraucherzentralen beraten Sie hierzu.

Darf die Bank Ihnen das Konto kündigen?

Generell dürfen Banken Ihr Konto kündigen, wenn dies vertraglich so geregelt ist. Klar ist aber auch: wenn Banken Entgelte auf Grundlage einer rechtswidrigen Klausel kassiert haben, ist es Ihr gutes Recht, das Geld zurückzuverlangen.  Sie dürfen erwarten, dass die eigene Bank diesen Fehler auch zugibt und bereitwillig zu Unrecht verlangte Entgelte erstattet.

Allerdings haben die Verbraucherzentralen bereits Meldungen dazu erhalten, dass nicht alle Banken so reagieren. Einige erstatten die Gebühren, andere verhandeln und wieder andere drohen mit dem Ende der Geschäftsverbindung.

Den Verbraucherzentralen liegen bereits Meldungen dazu vor, dass Banken Konten gekündigt haben nachdem Verbraucher:innen Geld zurückforderten. Die Verbraucherzentralen können daher nicht ausschließen, dass Ihre Bank Ihnen das Girokonto kündigt, wenn Sie die Gebühren zurückfordern.

Da die Banken und Sparkassen in diesem Fall aber eine Kündigungsfrist von mindestens 2 Monaten zu beachten haben, haben Sie ausreichend Zeit für die Suche nach einer neuen Bank. Den Rückerstattungsanspruch können Sie trotzdem weiter einfordern.

Gut zu wissen: Die Bank darf nur Verträge im Rahmen vertraglicher Kündigungsfristen kündigen. Das heißt: Einen Baukredit etwa darf sie nicht vor Ablauf der Zinsbindungsfrist kündigen.

Für Sparkassen gelten außerdem weitere Einschränkungen. Diese dürfen Ihnen nur kündigen, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Das wäre bei einer Rückforderung zu Unrecht gezahlter Entgelte nach Auffassung der Verbraucherzentralen nicht der Fall.

Was also tun, wenn die Bank mit der Kündigung droht?

Sollte Ihre Bank Ihnen mit der Kündigung drohen, können Sie sich an die Verbraucherzentralen wenden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband erwägt derzeit weitere rechtliche Schritte gegen Banken, die berechtigte Forderungen ablehnen: https://www.musterfeststellungsklagen.de/bankgebuehren

Wie lange können Sie die Bankgebühren zurückfordern?

Es ist noch nicht abschließend geklärt welche Verjährungsfrist für die Rückforderung der Bankgebühren gilt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband ist der Meinung, dass die Verjährung erst nach zehn Jahren eintreten sollte. Auf jeden Fall können Sie aber die Gebühren der letzten drei Jahre zurückfordern. Dieser Punkt wird vor dem Bundesgerichtshof noch weiter diskutiert werden. Wenn Sie Gebühren der letzten zehn Jahre zurückfordern und Ihre Bank lehnt Ihre Forderung ab, können Sie sich über unser Beschwerde-Formular an uns wenden.

Sind nur Gebühren von dem BGH-Urteil betroffen?

Auch andere Vertragsänderungen könnten durch das Urteil unwirksam sein. Das könnte beispielsweise eine Änderung des Kontomodells oder eine erweiterte Datenerhebung sein: Es geht um jede Änderung am Vertrag, die durchgeführt und aufgrund der Klauseln nicht aktiv von Ihnen akzeptiert wurde. Viele Verbraucherzentralen bieten hierzu eine Beratung an, um genauer zu prüfen, ob eine Änderung in Ihrem Bankvertrag vielleicht unzulässig war. 

Wie teuer darf ein Girokonto sein?

Rein rechtlich gesehen, darf eine Bank die Gebühren für ihre Konten selbst festlegen. Die Höhe der Gebühren müssen Ihnen in den AGB und Kostenaufstellungen mitgeteilt werden. Stimmen Sie diesen Kosten zu, darf die Bank die Gebühren erheben. Fraglich ist jedoch ob ein sehr teures Konto für Sie sinnvoll ist.

Wofür darf eine Bank Gebühren erheben?

Eine Bank darf für eine Vielzahl an Leistungen Gebühren erheben. Es sind aber nicht alle Bankentgelte zulässig. Eine genaue Übersicht der zulässigen und unzulässigen Gebühren beim Girokonto finden Sie hier.

Welche Konten sind noch gebührenfrei?

Leider verlangen immer mehr Banken Gebühren für ihre Konten. Bei der Stiftung Warentest finden Sie eine aktuelle Übersicht der Konten, für die Sie keine Gebühren zahlen müssen.

Mein Pfändungsschutzkonto wurde gekündigt – was kann ich tun?

Zunehmend beschweren sich Verbraucher über Kündigungen ihres Pfändungsschutzkontos nach dem BGH-Urteil. Grundsätzlich kann eine Bank ein Girokonto ohne Angaben von Gründen kündigen. Im Fall von Pfändungsschutzkonten halten wir dies jedoch für unzulässig, wenn es das einzige Konto ist, das jemand unterhält. Daher stellen wir  Betroffenen einen Musterbrief zur Verfügung, mit dem sie der Kündigung ihres Kontos widersprechen können. 

Muss ich der Bank schriftlich mein Einverständnis mit den Entgelten für unser Girokonto geben? Was wenn ich das Formular nicht unterschreibe?

Prüfen Sie zunächst, ob Sie den Entgelten nachträglich zustimmen sollen oder nur für die Zukunft.

  1. Stimmen Sie den in der Vergangenheit erhobenen Entgelten nachträglich zu, geben Sie einen eventuell bestehenden Anspruch auf Erstattung auf.
  2. Stimmen Sie lediglich den Entgelten für die Zukunft zu, bleiben bis dahin entstandene eventuelle Erstattungsansprüche bestehen.

Wenn Sie den Entgelten für die Zukunft nicht zustimmen, müssen Sie damit rechnen, dass die Bank im Gegenzug den Kontovertrag kündigt.

Wenden Sie sich für eine Beratung an Ihre Verbraucherzentralen oder schildern Sie uns Ihre Erfahrungen

Haben Sie noch weitere Fragen zu Rückerstattungsansprüchen oder anderen Finanzthemen? Wenden Sie sich für eine Beratung jederzeit an die Verbraucherzentralen. Wir bitten aber um Verständnis, dass die Verbraucherzentralen nicht in jedem Bundesland zur Erstattung von Bankentgelten beraten.

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Grafische Darstellung einer Frau, die ungeduldig auf ihre Armbanduhr schaut. Rechts daneben befindet sich das Logo von Cleverbuy, darunter eine Grafik von einem Smartphone, von der ein roter Pfeil auf einen Stapel Euroscheine führt. Rechts daneben befindet sich ein großes, rotes Ausrufezeichen, in dem "Warnung" steht.

Warnung vor Cleverbuy: Auszahlung lässt auf sich warten

"Clever Technik kaufen und verkaufen" heißt es auf der Website der Ankaufplattform Cleverbuy. Gar nicht clever ist die oft lange Zeit, die verstreicht, bis Nutzer:innen ihr Geld für Smartphone und Co. ausgezahlt bekommen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) warnt daher vor dem Anbieter.