Studentische Krankenversicherung: Diese Möglichkeiten gibt es

Stand:
Studierende, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland eingeschrieben sind, müssen grundsätzlich krankenversichert sein. Welche studentische Krankenversicherung die richtige ist, hängt von Kriterien wie Alter, Semesterzahl, Verdienst oder bisheriger Versicherung ab.
Studenten sitzen in einem Vorlesungsraum vor ihrem Laptop.

Das Wichtigste in Kürze:

  • In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht eine spezielle Versicherungspflicht für Student:innen - normalerweise bis maximal zur Vollendung des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird.
  • Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres können Studierende unter bestimmten Bedingungen beim gesetzlich versicherten Elternteil beitragsfrei familienversichert werden.
  • Arbeiten Student:innen neben dem Studium, kann das unter Umständen zum Herausfallen aus der Familienversicherung oder aus der günstigen studentischen Versicherungspflicht führen.
  • Privat krankenversicherte Studierende können sich von der studentischen Versicherungspflicht befreien lassen. Meist ist der Weg in die gesetzliche Krankenversicherung während des Studiums dann aber versperrt.
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Wie lange kann ich Mitglied der studentischen Krankenversicherung sein und was kostet das?

Student:innen, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, brauchen eine Krankenversicherung. Diese Regelung gilt auch bei der Immatrikulation für ein Aufbau- oder Erweiterungsstudium oder während eines Auslands- oder Urlaubssemesters. Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die nach Abschluss eines Hochschulstudiums ein Promotionsstudium aufnehmen.

Bis 2020 bestand die studentische Versicherungspflicht bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wurde. Seit 2020 bleibt die studentische Krankenversicherung unabhängig von der Anzahl zurückgelegter Fachsemester erhalten, solange das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. In Ausnahmefällen kann die studentische Krankenversicherung auch noch über das 30. Lebensjahr hinausreichen.

Eine studentische Krankenversicherung ist allerdings maximal bis zu einem Alter von 37 Jahren möglich. Das hatte das Bundessozialgericht Oktober 2014 endgültig entschieden (Az. B 12 KR 17/12 R). 

Neben persönlichen Gründen kann ein Verlängerungsgrund sein, dass Sie für das Studium bestimmte Zugangsqualifikationen erwerben mussten. Der Beitrag wird anhand der BAföG-Bedarfssätze berechnet und beläuft sich grundsätzlich auf monatlich 83 Euro. Die Krankenkassen können darüber hinaus allerdings kassenindividuelle, einkommensabhängige Zusatzbeiträge verlangen. Erhebt die Krankenkasse einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag, gilt er auch für Student:innen, Praktikant:innen und Fachschüler:innen. Sie haben als Mitglied das Recht zur Sonderkündigung, wenn Kassen Zusatzbeiträge erheben oder erhöhen.

Der studentische Beitrag zur Krankenversicherung liegt zwischen rund 90 und 100 Euro. Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt  für kinderlose Student:innen ab 23 Jahren rund 32 Euro. Alle anderen Student:innen entrichten rund 28 Euro. Dieser Betrag ist bei allen Krankenkassen gleich.

Die privaten Krankenversicherungen bieten Student:innen neben Normaltarifen auch Policen mit speziellen Ausbildungskonditionen an.

Kann ich als Student:in auch über die Familie versichert sein?

Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres können Student:innen in der gesetzlichen Krankenversicherung ihrer Eltern beitragsfrei familienversichert sein. Dieser Zeitraum verlängert sich um die Dauer eines freiwilligen Wehrdienstes, eines anerkannten Freiwilligendienstes, zum Beispiel im Bundesfreiwilligendienst, oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer, längstens jedoch um 12 Monate.

Ist ein Elternteil gesetzlich, der andere privat versichert und sind diese verheiratet, muss für die Familienversicherung des Kindes zusätzlich das Einkommen der Eltern geprüft werden.

Eine beitragsfreie Mitversicherung ist auch über den Ehegatten oder den Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes möglich, sofern die grundsätzlichen Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllt sind. Eine Altersgrenze hierfür gibt es nicht.

Um den Anspruch auf die Familienversicherung nicht zu verlieren, darf das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen von  Student:innen im Jahr 2024 538 Euro nicht überschreiten.

Was muss ich bei der Versicherung beachten, wenn ich nebenbei jobbe?

Wenn Sie neben dem Studium Geld verdienen, achten Sie darauf, dass Ihre dessen Zeit und Arbeitskraft muss überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. Nur so erhalten Sie die günstige studentische Versicherungspflicht.

Wenn die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit mehr als als 20 Stunden beträgt, sind Sie nicht mehr geringfügig beschäftigt und damit auch nicht mehr über die günstige studentische Krankenversicherung pflichtversichert. Sie können sich aber freiwillig versichern. Dann richtet sich die Höhe des Beitrags nach Ihrem Einkommen.

Beispiel

Lars ist 26 Jahre alt und Student. Er ist in der studentischen Pflichtversicherung versichert.

Zur Finanzierung seines Studiums möchte Lars nach den Vorlesungen regelmäßig 18 Stunden in einem Café arbeiten. Er fragt sich, ob er dann noch in der günstigen studentischen Pflichtversicherung versichert bleiben kann.

Da Lars in der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten wird, ist das kein Problem. Er bleibt in der studentischen Pflichtversicherung und muss keine weiteren Beiträge zahlen.

Hinweis: Bei Beschäftigungen in den Abend- oder Nachtstunden, am Wochenende oder während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) besteht normalerweise Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung auch, wenn die Wochenarbeitszeit von 20 Stunden überschritten wird. Ausgeschlossen ist die Versicherungsfreiheit aber dann, wenn die Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden zeitlich unbefristet oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet sind.

Kann ich mich als Student:in freiwillig versichern?

Ja, das geht. Wenn die beitragsgünstige Pflichtversicherung beispielsweise wegen der Altersgrenze endet, können sich Student:innen freiwillig bei der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Der Beitrag orientiert sich dann am Einkommen. Die Beitragsbemessung ist einheitlich in den Grundsätzen des GKV-Spitzenverbandes geregelt. Die Regelungen finden Sie in dieser Tabelle.

Welche Krankenkassen kommen für die studentische Krankenversicherung in Frage?

Für die studentische Pflichtversicherung oder die freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse können Sie aus folgenden wählen:

  • AOK,
  • Ersatzkassen,
  • Knappschaft,
  • Betriebs- und Innungskassen des Wohn- oder Studienortes.

Sie müssen spätestens zwei Wochen nach Beginn der Krankenversicherungspflicht eine Krankenkasse aussuchen. Familienversicherte haben kein eigenes Wahlrecht, für sie gilt die Entscheidung des Kassenmitgliedes. Bei privaten Krankenversicherern besteht prinzipiell freie Wahlmöglichkeit. Wegen der Tarifunterschiede lohnt es sich, mehrere Angebote einzuholen und zu vergleichen.

Was gilt für privat Versicherte?

Wer privat krankenversichert ist und durch das Studium versicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag "befreien" lassen und privat krankenversichert bleiben. Der Befreiungsantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht erfolgen.

Normalerweise gilt die Befreiung für das ganze Studium und kann während dieser Zeit nicht mehr widerrufen werden. Eine gesetzliche Versicherung ist somit normalerweise erst nach Studienende, zum Beispiel durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung möglich.

Studienbewerber / Erstsemester

Wenn Sie sich an einer Hochschule einschreiben, müssen Sie Ihren Versicherungsstatus nachweisen. Fordern Sie dazu Ihre Krankenkasse auf, einen Nachweis über den Versicherungsstatus elektronisch direkt an die Hochschule zu melden.

Falls die Hochschule am elektronischen Meldeverfahren noch nicht teilnimmt, stellt die Krankenkasse Ihnen einen Versichertennachweis aus, den Sie dann der Hochschule vorlegen können.

Zuständig für den Versichertennachweis ist die Krankenkasse, bei der Sie zum Studienbeginn versichert sind oder sein werden. Für diejenigen, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, ist die Krankenkasse zuständig, die die Befreiung durchgeführt hat.

Krankenkassen unterscheiden sich in Kosten

Ab dem Wintersemester 2024/25 beträgt der monatliche Beitrag zur studentischen Krankenversicherung 87,38 Euro. Zuvor waren es 82,99 Euro. Grundlage für diese Berechnung ist der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent auf den aktuellen BAföG-Höchstsatz von 855 Euro, zuvor waren es 812 Euro, wobei Studierende nur 70 Prozent davon zahlen. 

Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, der von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich ausfällt und beim Studierenden vollständig erhoben wird. 2024 liegt dieser Zusatzbeitrag bei den meisten gesetzlichen Krankenkassen bei etwa 1,7 Prozent, was rund 14,53 Euro pro Monat entspricht. Die Höhe kann jedoch leicht variieren, vor allem bei größeren Krankenkassen, die teilweise höhere oder niedrigere Zusatzbeiträge festlegen. 

Wichtige Rechenwerte in der Sozialversicherung

Die folgende Übersicht zeigt wichtige Rechenwerte in der Sozialversicherung (Stand 2024).

Gesetzliche Krankenversicherung

 bundesweit
Allgemeiner Beitragssatz14,6 Prozent
Beitragssatz Arbeitgeberanteil7,3 Prozent
Beitragssatz Arbeitnehmeranteil7,3 Prozent
Zusatzbeitragssatz
(je nach Personengruppe anteilig oder nur vom Mitglied zu tragen)
kassenindividuell
Beitragssatz für Studierende (70 Prozent von 14,6 Prozent)10,22 Prozent*
Für die Krankenversicherung der Studenten maßgeblicher BAföG-Bedarfssatz855 EUR/monatlich

 

Soziale Pflegeversicherung

 bundesweit
Beitragssatz3,4 Prozent
Beitragssatz für kinderlose Mitglieder ab dem Alter von 234 Prozent

 

Gesetzliche Rentenversicherung

 WestOst
Beitragssatz18,6 Prozent18,6 Prozent

Arbeitslosenversicherung

 WestOst
Beitragssatz2,60 Prozent2,60 Prozent

*zzgl. kassenindividuellen Zusatzbeitrag; Bemessungsgrundlage ist der jeweils gültige BAföG-Höchstsatz für nicht bei den Eltern wohnende Studierende.
Für freiwillig versicherte Studierende gelten abweichende Beitragssätze. Informieren Sie sich in diesen Fällen bei Ihrer Krankenkasse.

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