In Miet- oder Eigentumswohnungen mit einer Zentralheizung müssen Heizkosten seit Jahren nach Verbrauch verteilt werden. Die seit Anfang Dezember 2021 geltende neue Heizkostenverordnung bringt einige Änderungen für Verbraucher:innen mit sich: Mittels Digitalisierung soll mehr Transparenz beim Energieverbrauch hergestellt werden, mit dem Ziel zu einem bewussten und sparsamen Umgang mit Wärmeenergie anzuregen. Inse Ewen, Energieexpertin der Verbraucherzentrale Bremen, erläutert, welche Auswirkungen die Vorschrift auf die Abrechnung und Installation neuer Heizkostenverteiler hat.
Das Wichtigste in Kürze
- Neu installierte Energieverbrauchszähler müssen seit Dezember 2021 grundsätzlich fernablesbar sein
- Alte Zähler müssen bis 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden
- Ab 2023 müssen neu installierte Geräte an ein Smart-Meter-Gateway angebunden werden. Für bereits vorhandene Messgeräte gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2031
Fernablesbare und kompatible Geräte
Neu installierte Energieverbrauchszähler müssen seit Dezember 2021 grundsätzlich fernablesbar sein. Bis 2026 müssen alte Zähler nachgerüstet oder ersetzt werden. „Werden Zähler aus der Ferne abgelesen, müssen Mieter:innen nicht mehr zuhause sein, legt Inse Ewen einen Vorteil dar.
Ab 2023 müssen neu installierte Geräte an ein Smart-Meter-Gateway angebunden werden. Dahinter verbirgt sich ein Modul, das Zählerdaten empfangen, speichern und senden kann. Für bereits vorhandene fernablesbare Messgeräte gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2031. Für bereits vorhandene Messgeräte gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2031.
Monatliche Verbrauchsinformationen
Sind bereits fernablesbare Zähler installiert, müssen Mieterinnen und Mieter ab 01.01.2022 monatlich [A3] zum Beispiel per App, E-Mail oder per Post über ihren Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser informiert werden. In der Auflistung enthalten sein muss:
- ein Vergleich zum Vormonat und zum Vorjahresmonat,
- zum eigenen Durchschnittsverbrauch sowie ein Vergleich mit einem durchschnittlichen Nutzer.
Die monatlichen Verbrauchsinformationen soll es Privathaushalten ermöglichen, das eigene Heizverhalten zu überprüfen oder anpassen zu können.
Zusatzangaben in der jährlichen Abrechnung
In der Jahresabrechnung müssen weitere Informationen mitgeteilt werden. Dies betrifft
- den Anteil der eingesetzten Energieträger und zu den Treibhausgasemissionen sowie
- zu erhobene Steuern und Abgaben.
Heizkosen ablesen und abrechnen kostet Geld und soll mit mehr Transparenz: Neben der Information zu Entgelten für Messgeräte, Ablesung und Abrechnen und zur leichteren Einschätzung des Verbrauchs, müssen in der Jahresabrechnung auch Kontaktangaben zu Beratungsstellen enthalten sein, bei denen sich Mieter:innen zum Energiesparen informieren können.
Fernauslesbarkeit darf nicht zu Mehrkosten führen
Für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) steht jedoch nicht fest, dass sich durch die neuen Vorgaben zur Fernauslesbarkeit auch wirklich Kostenvorteile für die Verbraucher:innen realisieren lassen. Zu dieser Einschätzung kommt auch der Bundesrat. Er hat seine Zustimmung deshalb an die Bedingung geknüpft, dass die Verordnung bereits nach drei Jahren auf ihre Auswirkungen hinsichtlich möglicher Zusatzkosten für die Mieter:innen evaluiert wird. Der vzbv fordert, dass es durch die Fernauslesbarkeit zumindest nicht zu Mehrkosten für die Verbraucher:innen kommen darf.
Bei Fragen zur Heizkostenabrechnung hilft die Energieberatung der Verbraucherzentrale Bremen mit ihrem umfangreichen Angebot weiter. Die Beratung findet online, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch statt. Unsere Energie-Fachleute beraten anbieterunabhängig und individuell. Mehr Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-bremen.de oder telefonisch unter 0421- 160 77 7.
Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.