Keine Post zur Beitragserhöhung in der Krankenversicherung

Pressemitteilung vom
Zum Jahreswechsel können die gesetzlichen Krankenkassen den Zusatzbeitrag der Versicherten erhöhen, ohne mit gesondertem Schreiben darüber zu informieren. Ein Sonderkündigungsrecht besteht dennoch.
Keine Post zur Beitragserhöhung in der Krankenversicherung
  • Der allgemeine Beitragssatz ist bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich. Er liegt einheitlich bei 14,6 Prozent. Darüber hinaus kann jede Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben, um ihre Kosten zu decken
  • Einen Monat vor einer Erhöhung des Zusatzbeitrages sind Krankenkassen verpflichtet, „auf andere geeignete Weise“ auf die Erhöhung und auf das damit verbundene Kündigungsrecht aufmerksam machen
  • Versicherte haben dann die Möglichkeit, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln
Off

Zum 1. Januar 2023 können die gesetzlichen Krankenkassen den Zusatzbeitrag erhöhen. Erwartet wird ein Anstieg um durchschnittlich 0,3 Prozentpunkte. Das Tückische: Die Pflicht der gesetzlichen Krankenkassen, ihre Versicherten mit einem gesonderten Schreiben über die Beitragserhöhung und damit über ihr Sonderkündigungsrecht zu informieren, ist bis Mitte 2023 ausgesetzt. Zwar müssen die Kassen ihre Mitglieder auf anderem Wege, etwa auf der Homepage oder im Mitgliedermagazin, informieren. „Aber es ist absehbar, dass viele Menschen dann nicht erreicht werden“, sagt Roland Stecher, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale Bremen. Die Ausnahmeregelung wurde im Rahmen des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes beschlossen. Die Verbraucherzentrale Bremen zeigt, wie sich Versicherte über mögliche Beitragserhöhungen informieren können und worauf sie bei einem Kassenwechsel achten sollten.

Wie erfahre ich von einer Beitragserhöhung?

Die Kassen müssen ihre Mitglieder zwar nicht per Anschreiben informieren. Doch spätestens einen Monat vor einer Erhöhung des Zusatzbeitrages sind sie verpflichtet, „auf andere geeignete Weise“ auf die Erhöhung und auf das damit verbundene Kündigungsrecht aufmerksam machen. Versicherte haben dann die Möglichkeit, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln. Denn die Zusatzbeiträge sind nicht bei allen Krankenkassen gleich. Unser Rat: Versicherte sollten auf die Webseite ihrer Krankenkasse schauen und sich über den Zusatzbeitrag ihrer Krankenkasse informieren. Außerdem kann man auf einer Übersichtsseite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen alle Zusatzbeitragssätze der Kassen vergleichen. Auch darauf müssen die Kassen hinweisen.

Wie kann ich die Krankenkasse wechseln?

Wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht, haben Betroffene ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt. Das gilt unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft. Eine Kündigung ist nicht notwendig. Es reicht, eine neue Krankenkasse zu wählen. Diese übernimmt die Formalitäten mit der bisherigen Krankenkasse. Versicherte, die einen speziellen Wahltarif zur Absicherung ihres Krankengeldes abgeschlossen haben, können allerdings frühestens nach Ablauf der dreijährigen Bindungsfrist kündigen. Wer die Frist für das Sonderkündigungsrecht verpasst und mindestens 12 Monate bei der alten Kasse versichert war, kann das normale Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende in Anspruch nehmen. Bis zum endgültigen Wechsel ist allerdings der erhöhte Beitrag zu zahlen.

Wie unterscheiden sich Beitragssatz und Zusatzbeitrag?

Der allgemeine Beitragssatz ist bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich. Er liegt einheitlich bei 14,6 Prozent. Darüber hinaus kann jede Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben, um ihre Kosten zu decken. Der Wechsel zu einer Krankenkasse mit einem niedrigeren Zusatzbeitrag ist für Versicherte die einzige Möglichkeit, Kosten zu senken. Der höchste Zusatzbeitrag liegt derzeit bei 1,7 Prozent. Da auch die Beitragsbemessungsgrenze angehoben wird (von 4.837,50 auf 4.987,50 Euro Einkommen pro Monat), kann das je nach Anstieg und Bruttoeinkommen eine dreistellige Summe pro Jahr ausmachen.

Ist ein Wechsel immer sinnvoll?

Zwar sind die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen zu mehr als 90 Prozent identisch. Unterschiede gibt es aber bei den freiwilligen Zusatzleistungen, auch Satzungsleistungen genannt. Dazu zählen zum Beispiel zusätzliche Vorsorgeangebote, Reiseimpfungen, Bewegungsprogramme, Zahnreinigungen oder spezielle Leistungen für Schwangere und Kinder. Auch die Frage, ob es Geschäftsstellen vor Ort gibt, kann für Versicherte ein Kriterium sein. Wer die Kasse wechseln möchte, sollte deshalb vorab klären, welche zusätzlichen Leistungen jeweils wichtig sind.
 

Weiterführende Infos und Links

 Mehr zum Wechsel der Krankenkasse unter: https://www.verbraucherzentrale-bremen.de/wissen/gesundheit-pflege/krankenversicherung/zusatzbeitrag-der-krankenkasse-sonderkuendigung-und-wechsel-moeglich-10581

 Eine Liste aller Kassen mit den jeweiligen Zusatzbeträgen bietet der Spitzenverband des Bundes der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) unter: https://www.gkv-spitzenverband.de/service/krankenkassenliste/krankenkassen.jsp
 

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Demenz
Den Schlüssel verlegt? Einen Termin vergessen? Immer öfter das passende Wort nicht parat? Keine Lust mehr auf Treffen…
Foto einer Frau, die auf einem Sofa sitzt und bestürzt in ein geöffnetes Paket schaut.

Shoppen auf Online-Marktplätzen: Verbraucher:innen erwarten sichere Produkte

Die Mehrheit der Verbraucher:innen erwartet, dass die Produkte auf Online-Marktplätzen sicher und gesetzkonform sind – und sehen die Plattformbetreiber in der Verantwortung. Das zeigt eine Befragung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Aktuell sind Plattformen nicht in der Pflicht, Produktsicherheit zu gewährleisten.
Lachender Mann mit Geldscheinen in der Hand

Vergleich mit primaholding-Unternehmen: Letzte Chance für Verbraucher:innen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat mit primastrom, voxenergie und nowenergy einen Vergleich geschlossen. Es ging dabei um überhöhte Preise und unangemessene Vertragslaufzeiten. Noch bis zum 31.12.2024 können Sie sich an die Unternehmen wenden und sich auf den Vergleich berufen.
Fernbedienung wird auf Fernseher gerichtet

Nach Abmahnungen: Rundfunkbeitrag-Service kündigt Rückzahlungen an

Nachdem die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt und der Verbraucherzentrale Bundesverband die Betreiber der Webseite www.service-rundfunkbeitrag.de abgemahnt haben, kündigt das Unternehmen an, in vielen Fällen die Widerrufe der Verbraucher:innen zu akzeptieren und Rückzahlungen vorzunehmen.