Partnersuche am Valentinstag

Pressemitteilung vom
Am 14. Februar ist Valentinstag. Diesen Tag nehmen viele Verbraucher zum Anlass, sich auf die Suche nach dem Traumpartner zu machen. Hierfür sind Online-Partnervermittlungen ein einfacher und bequemer Weg. Aber Vorsicht: in den komplizierten und oft kaum verständlichen Verträge sind einige Fallstricke verborgen. Die Verbraucherzentrale Bremen gibt Tipps.

Am 14. Februar ist Valentinstag. Diesen Tag nehmen viele Verbraucher zum Anlass, sich auf die Suche nach dem Traumpartner zu machen. Hierfür sind Online-Partnervermittlungen ein einfacher und bequemer Weg. Aber Vorsicht: in den komplizierten und oft kaum verständlichen Verträge sind einige Fallstricke verborgen. Die Verbraucherzentrale Bremen gibt Tipps.

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  • Auf das Kleingedruckte achten
  • Widerrufs- und Kündigungsmöglichkeiten wahrnehmen
  • Vorsicht bei Weitergabe persönlicher Daten

Das Kleingedruckte vorher genau lesen: Online-Singlebörsen und Partnervermittlungen erbringen Dienstleistungen, das heißt, sie bieten ihren Kunden lediglich die technische Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit anderen im Portal angemeldeten Personen. Wer diese Dienstleistung in Anspruch nehmen und eines der zahlreichen Online-Portale nutzen möchte, sollte zuvor in jedem Fall einen Blick auf das Kleingedruckte werfen.

Denn in den Geschäftsbedingungen verbergen sich oft versteckte Kosten. Beispielsweise werben einige Anbieter mit sogenannten Probe-Abos, die günstig angeboten werden. Im Nachhinein müssen Verbraucher dann aber mit Erschrecken feststellen, dass sich das Probe-Abo nach Ablauf automatisch um sechs oder sogar zwölf Monate zu einem weit höheren Preis verlängert hat.

Widerrufs- und Kündigungsmöglichkeiten: Nicht wenige Kunden wollen sich bereits kurz nach Vertragsabschluss wieder vom Partnervermittlungsinstitut lösen, weil sie unzufrieden sind.

Verbraucher haben bei einem Onlinevertrag grundsätzlich ein zweiwöchiges Widerrufsrecht, über das vor Abschluss des Vertrages informiert werden muss. Einige Portale berufen sich auf ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen, wenn diese vollständig erbracht wurden. Dies ist jedoch gerade bei Abonnementverträgen nicht der Fall. Auch dann nicht, wenn Verbraucher bereits Nachrichten versandt haben.

Die Kündigungsmöglichkeiten stehen im Kleingedruckten und sind bei den einzelnen Partnervermittlungen unterschiedlich. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Online-Partnerbörsen ihren Kunden die Kündigung auch online ermöglichen müssen (Urteil vom 14.07.2016, AZ.: III ZR 387/15). Das bedeutet, wer einen solchen Vertrag online abschließt, der muss diesen auch online beenden können.

Vorsicht bei Weitergabe persönlicher Daten: Im Internet sollten Verbraucher genau überlegen, welche Informationen sie von sich preisgeben möchten. Insbesondere bei der Freigabe von persönlichen Daten ist Vorsicht geboten. Bei der ersten Kontaktaufnahme mit anderen Nutzern empfiehlt es sich, eher über belanglose Themen wie beispielsweise Hobbys zu sprechen, da nicht sicher ist, wer sich hinter dem auf den ersten Blick interessant erscheinenden Online-Profil verbirgt.

Vorsicht vor weiteren Dienstleistungen: Verbraucher sollten auch hellhörig werden, wenn ein Partnervermittlungsinstitut "zur Verbesserung der Vermittlungschancen" zusätzliche Leistungen anbietet, wie beispielsweise das Aufnehmen eines Präsentations-Videos, und hierfür die Unterzeichnung eines zweiten Vertrages verlangt, der sich ausschließlich auf die Herstellung des Videos bezieht. Für das Anfertigen eines 30-minütigen Videofilms werden bis zu 2.000 Euro verlangt.

Unsere Tipps für Verbraucher:

  • Prüfen Sie den Vertragsinhalt vor einem Vertragsabschluss sehr genau!
  • Kennen Sie ihr Widerrufs- und Kündigungsrecht!
  • Seien Sie vorsichtig mit der Weitergabe persönlicher Daten!

Eine billigere Alternative zu einer Partnervermittlung ist, selber die Initiative zu ergreifen – und beispielsweise eine Kontaktanzeige aufzugeben. Wer sich dabei des Chiffre-Dienstes bedient, muss weder die eigene Adresse noch Telefonnummer angeben.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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