Das gekaufte Brot beim Bäcker wiegt zu Hause 725 Gramm statt den angegebenen 750 Gramm. Die Tüte Chips und die verpackte Sahne kommen nicht auf die erwartete Füllmenge. Viele sind sich nicht sicher, was erlaubt ist. Darf mein Produkt weniger wiegen als angegeben? „Ja“, sagt Helena Nareyka, Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale Bremen: „Es gibt Toleranzgrenzen, die nicht unterschritten werden dürfen. Bis zu diesem Maß ist eine Gewichtsabweichung zulässig.“
Abweichungen sind erlaubt
Die zulässige Minusabweichung wird von der Fertigverpackungsverordnung festgelegt. Welche Abweichung gestattet ist, hängt von der Nennfüllmenge ab. Das ist die Menge an Erzeugnis, die auf der Verpackung angegeben ist. Die Füllmenge ist die Menge, die dann tatsächlich in der Verpackung enthalten ist. Wichtig bei der Nennfüllmenge ist, dass der Mittelwert in einem Los stimmt. In einzelnen Packungen darf weniger enthalten sein, sofern es durch andere Verpackungen mit mehr Gewicht ausgeglichen wird.
Wie viel weniger darf es genau sein?
Die Fertigverpackungsverordnung gibt für Produkte mit gleicher Nennfüllmenge vor, wie groß die Abweichungen nach unten genau sein dürfen. Die Minusabweichungen sind abhängig von der Größe des Produktes. So dürfen beispielweise Fertigpackungen zwischen 100 und 200 Gramm oder Milliliter höchstens 4,5 % weniger enthalten als angegeben. Bei einer Nennfüllmenge von 500 bis 1000 Gramm oder Milliliter dürfen bis zu 15 Gramm beziehungsweise Milliliter fehlen. Es kann bei manchen Produkten noch zu einem zusätzlichen Gewichtsschwund durch Austrocknungsverluste kommen. „Lebensmittel wie Brot, Obst und Gemüse verlieren während der Lagerung aufgrund von natürlicher Verdunstung an Wasser und somit auch an Gewicht“, erklärt Helena Nareyka. „Ausschlaggebend für die Nennfüllmenge ist der Zeitpunkt der Abpackung.“
Was mache ich, wenn mein Produkt zu wenig wiegt?
Mit einer haushaltsüblichen Waage kann eine Unterfüllung nicht ausreichend geprüft werden. Die Messergebnisse sind zu ungenau. Waagen in Geschäften sind geeicht und werden regelmäßig auf ihre Genauigkeit überprüft. Zuständig ist in diesem Fall das Eichamt vor Ort. Dieses kann Differenzen, die über die rechtlich tolerierbaren Abweichungen hinausgehen, beanstanden. Es gibt ein Online-Portal, auf dem die Eichämter des jeweiligen Bundeslandes gelistet sind: www.eichamt.de
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