Gemäß Energiefinanzierungsgesetz § 22 haben Wärmepumpen eine Privilegierung, vorausgesetzt der Wärmepumpenstrom wird über einen eigenen Zähler erfasst. Damit ist gemeint, dass sich Wärmepumpenbesitzer und -besitzerinnen die KWKG- und Offshore-Umlage erstatten lassen können. Beide Umlagen sind Bestandteil des Strompreises. Mit der KWKG-Umlage zum Beispiel wird die Erzeugung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gefördert.
Kleiner Wermutstropfen: Gegenwärtig ist die Umlagenbefreiung noch nicht rechtskräftig, weil die beihilferechtliche Genehmigung der EU fehlt. Um die Ansprüche aber zu sichern, rät die Verbraucherzentrale Bremen dazu, jetzt die entsprechenden Anträge zu stellen.
Der Antrag muss dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar vorliegen. Da Haushaltskunden im Normalfall kein Vertragsverhältnis mit dem Netzbetreiber haben, muss in diesem Fall der Stromversorger den Befreiungsanspruch dem Netzbetreiber mitteilen. „Dem Stromversorger muss die Meldung der Stromkunden dafür einige Tage vor dem Fristablauf vorliegen“, sagt Inse Ewen, Energieberaterin der Verbraucherzentrale Bremen.
Doch auch nach dem 28. Februar ist noch nicht alles zu spät. Bei Anmeldungen, die nach diesem Datum eingehen, reduzieren sich allerdings die Ansprüche um 20 Prozent. Nach dem 31. März besteht keine Chance mehr auf eine Erstattung. Aus diesem Grund rät die Verbraucherzentrale Bremen allen Betreiberinnen und Betreibern von Wärmepumpen, unverzüglich eine Nachricht an ihren Stromversorger zu senden.
Voraussetzungen und Antragsverfahren
Eine Rückerstattung ist nur möglich, wenn die Wärmepumpe über einen separaten Zählpunkt verfügt, der es ermöglicht, den Stromverbrauch im Jahr 2023 genau zu ermitteln. „Nur unter Einhaltung dieses Kriteriums kann die Rückerstattung der Umlagen beantragt werden“, betont Inse Ewen. Die Nachricht an den Stromversorger, in der eine rückwirkende Kostenrückerstattung der KWKG- und Offshore-Umlage für das Jahr 2023 beansprucht wird, muss bis einige Tage vor dem 28. Februar bei diesem eingereicht werden.
Wie hoch ist die Rückerstattung?
Die Höhe der möglichen Rückzahlung hängt vom Stromverbrauch der Wärmepumpe im Jahr 2023 ab. Die Summe aus KWKG- und Offshore-Umlage betrug im vergangenen Jahr etwa 0,95 ct/kWh. Demnach ergibt sich die Höhe der Rückerstattung durch Multiplikation der verbrauchten kWh der Wärmepumpe mit 0,95 ct/kWh. Bei einem Verbrauch von 6000 kWh wären das etwa 57 Euro.
Umlagenrückerstattung auch im Jahr 2024
Auch im Jahr 2024 besteht die Möglichkeit, eine Rückerstattung der Umlagen zu erhalten. „Obwohl die Umlage mit 0,93 ct/kWh etwas geringer ausfällt als im Vorjahr, lohnt sich die Beantragung in jedem Fall“, sagt Inse Ewen.
Fragen zum Energieverbrauch der Wärmepumpe sowie zu den verschiedenen Umlagen beantwortet die kostenfreie Energieberatung der Verbraucherzentrale Bremen. Dafür ist eine Terminvereinbarung unter 0800 809 802 400 erforderlich.
Die Energieberatung der Verbraucherzentrale Bremen wird finanziell durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gefördert.