Anbieter von E-Scootern und Co. mit rechtswidrigen AGB - Marktcheck

Pressemitteilung vom
Bunt, auffällig und in immer mehr Städten zu finden: Leihfahrzeuge wie E-Scooter, Roller, Fahrräder oder Autos sollen – gemeinschaftlich genutzt – eine umweltfreundliche Ergänzung zu herkömmlichen Verkehrsmitteln sein. Doch die AGB der Anbieter gestalten sich eher verbraucherunfreundlich.
Zwei Frauen mit Helm auf einem E-Roller E-Scooter
  • Bundesweiter Marktcheck nimmt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von 54 Anbietern im Bereich Sharing Mobility unter die Lupe
  • Bei allen geprüften AGB wurden Rechtsverstöße festgestellt und abgemahnt
  • Eine außergewöhnlich hohe Zahl an Klauseln ist unwirksam
Off

Auch wenn die Welt des schnellen und unkomplizierten Teilens immer mehr Anhänger findet, so gestalten sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter:innen eher sperrig und undurchsichtig und somit alles andere als verbraucherfreundlich. Im Rahmen eines bundesweiten Marktchecks untersuchten die Verbraucherzentralen daher die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von 54 Anbietern im Bereich Sharing Mobility und stellten zum Teil eklatante Rechtsverstöße in den AGB fest.

AGB Aller Anbieter mit Rechtsverletzung

Alle untersuchten Anbieter wiesen teilweise gravierende rechtliche Mängel in ihren AGB auf. Besonders fiel dabei die Prüfung der AGB eines Unternehmens ins Auge, bei dem die Verbraucherschützer:innen insgesamt 63 unwirksame Klauseln fanden.
Von den abgemahnten Firmen hat rund die Hälfte umgehend eine Unterlassungserklärung abgegeben. Teilweise wurden Klagen eingereicht beziehungsweise das gerichtliche Verfahren bereits erfolgreich abgeschlossen. Einige Anbieter sind mittlerweile insolvent oder haben sich aus dem Geschäftsbereich zurückgezogen, so dass von einer Rechtsverfolgung abgesehen wurde. In wenigen Fällen mussten die Verbraucherzentralen von einer Rechtsverfolgung Abstand nehmen, da die Anbieter ihren Sitz im Ausland haben oder sich die Eigentümerverhältnisse grundlegend geändert hatten.

Unwirksame und skurrile Klauseln

Besonders häufig versuchten die Anbieter, die Haftung pauschal auf Entleihende abzuwälzen – selbst wenn diese nicht schuldhaft gehandelt haben. Insofern forderten viele Anbieter die Rückgabe des Fahrzeugs nur in dem gleichen Zustand wie vor der Nutzung. So hätten Entleihende auch für normale Verschmutzung oder Abnutzung haften sollen. „Im Rahmen der Untersuchung stellten wir zahlreiche pauschalisierte, teilweise massiv über-höhte Schadensersatzforderungen bei Schadensfällen fest“, sagt Nicole Bahn, Referentin und Teamleitung Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Bremen. „Außerdem waren hohe, sogenannte Servicegebühren für geringe Verstöße fällig – etwa eine zeitliche Überziehung der Entleihe um wenige Minuten oder falsches Abstellen um nur wenige Meter.“ Zudem wurde versucht, umfangreiche Prüfpflichten vor und während der Nutzung auf Entleihende abzuwälzen. „Auch fanden wir zahlreiche skurrile Klauseln“, so Nicole Bahn weiter. Teilweise war das Mitnehmen von Alltagsgegenständen wie Deo und Nagellack untersagt oder es wurde verlangt, in Schadensfällen immer die Polizei zu verständigen. Gerade wenn Entleihende in der eigenen Einfahrt einen kleinen Lackkratzer bei einem Parkunfall verursachen, wären sie laut AGB verpflichtet, sofort den Anbieter zu kontaktieren und zusätzlich die Polizei. Aus Sicht der Verbraucherschützer:innen reicht die Meldung eines Bagatellschadens beim Anbieter mit Beendigung des Entleihvorgangs aus.
Darüber hinaus wurde festgestellt, dass einige Anbieter entweder keine oder fehlerhafte Impressumsangaben machen und in vielen Fällen auch allgemeine Standardklauseln rechtsunwirksam sind. So wollten einige Anbieter entgegen gültigem Recht nicht zulassen, dass Verbraucher:innen im Falle einer Rechtsstreitigkeit wahlweise an ihrem Wohnort oder am Firmensitz klagen können.
 

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

BMUV-Logo

Nahaufnahme eines Smartphones, das in einer Hand gehalten wird und einen roten, absteigenden Graphen auf dem Bildschirm anzeigt. Im Hintergrund ist ein größerer Bildschirm mit einem ähnlichen Graphen zu sehen, der ebenfalls einen Abwärtstrend zeigt.

MSCI World im Minus – Was sollten Anleger:innen jetzt tun?

Der MSCI World Index hat im Februar und März an Wert verloren. Einige Anleger:innen sind verunsichert und fragen sich, ob sie ihre ETFs verkaufen oder die Schwankungen aussitzen sollten. Wir erklären die Hintergründe der Marktentwicklung und geben Handlungsempfehlungen.
Nahaufnahme eines Rezeptscheins vom Arzt, auf dem "Privat" als Krankenkasse eingetragen ist.

Beitragssteigerung bei privater Krankenversicherung: Was nun?

Viele privat Krankenversicherte waren in letzter Zeit von deutlichen Beitragserhöhungen betroffen. Wir zeigen Wege, wie Sie auf einen solchen Bescheid reagieren, wo Sie eventuell Geld sparen können und nennen die jeweiligen Vor- und Nachteile.
Sparschwein steht auf Münzen vor Notizblock und Taschenrechner

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse Märkisch-Oderland

Die Sparkasse Märkisch-Oderland hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt deshalb gegen die Sparkasse. Am 26. Februar 2025 urteilte das Brandenburgische Oberlandesgericht. Um höhere Nachzahlungen für die Betroffenen zu erwirken, geht der vzbv nun vor den Bundesgerichtshof (BGH).