Wenn Unternehmen gegenüber Verbraucher:innen im Rahmen von Kaufangeboten mit einer Herstellergarantie werben, müssen sie dabei über alle Bedingungen der Herstellergarantie informieren, um Verbraucher:innen eine aufgeklärte Entscheidung über das Angebot zu ermöglichen. Dies hat der I. Zivilsenat des BGH heute entschieden.
- Aktuelle Entscheidung des I. Zivilsenat des BGH.
- Wenn Unternehmen gegenüber Verbraucher:innen im Rahmen von Kaufangeboten mit einer Herstellergarantie werben, müssen sie dabei über alle Bedingungen der Herstellergarantie informieren.
- Verbraucher:innen haben ein Recht auf eine aufgeklärte Entscheidung über das Angebot.
- Was bedeutet das konkret für Verbraucher:innen?
Der BGH hat damit ein richtungsweisendes Urteil getroffen. Der Händler hatte über Amazon ein Multifunktionswerkzeug zum Kauf angeboten und dabei ein Produktionsinformationsblatt verwendet, das einen ausdrücklichen Hinweis auf die zeitlich unbeschränkte Herstellergarantie für Material- und Fabrikationsfehler enthielt. Weitere Informationen, außer das Schäden durch normalen Verschleiß oder unsachgemäßen Gebrauch von der Garantie nicht abgedeckt sind, enthielt das Angebot des Onlinehändlers nicht. Der BGH hat mit seinem Urteil klargestellt, dass Händler die ihr Warenangebot mit dem Bestehen einer Herstellergarantie bewerben, Verbraucher:innen umfassend über alle Bedingungen der Garantie informieren müssen.
Nicole Bahn, Referentin und Teamleiterin Verbraucherrecht, Verbraucherzentrale Bremen, kommentiert:
„BGH stärkt Verbraucherrechte! Nach dem BGH müssen Händler Verbraucher:innen über alle Bedingungen einer Herstellergarantie informieren, wenn sie mit dieser werben. Achtung: Neben freiwilligen Garantien gelten auch die gesetzlichen Gewährleistungsrechte!
Mit seinem Urteil folgt der BGH der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, der eine Informationspflicht hinsichtlich aller Bedingungen der Herstellergarantie im Rahmen des Warenangebots für erforderlich hält, damit Verbraucher:innen ihre Kaufentscheidung möglichst umfassend informiert treffen können. Wir hätten uns aber auch darüber hinaus eine Informationspflicht der Händler über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gewünscht."
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