Ungebliebte Weihnachtsgeschenke

Pressemitteilung vom
Ihre Rechte beim Umtausch im Online- und stationären Handel. Wer in Quarantäne wegen Corona ist, bekommt keinen Aufschub für die Rückgabe. Bei Schließung des Handels – „Shut-Down“ – verlängert sich jedoch das Rückgaberecht.
Geschenke verpackt
  • Kein gesetzliches Umtauschrecht bei mangelfreier Ware aus dem stationären Handel
  • Widerruf im Onlinehandel – zurücksenden reicht oftmals nicht
  • Auch bei Quarantäne gelten die gesetzlichen Widerrufsfristen
  • Verlängerte Rückgabefristen beim „Shut Down“
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Alle Jahre wieder liegen Geschenke unter dem Weihnachtsbaum, die nicht gefallen. Wer den Kaufbeleg hat, kann das Geschenk häufig noch zurückbringen oder umtauschen. Wer sich in häuslicher Quarantäne befindet, sollte jemand anderen bitten, ein ungeliebtes Geschenk umzutauschen.

Anspruch auf Retoure oder Umtausch

Grundsätzlich gibt es beim stationären Handel für den Umtausch von einwandfreier Ware, die „nur“ nicht passt oder nun doch nicht gefällt, keinen gesetzlichen Anspruch. Allerdings räumen die meisten Händler vor Ort Verbrauchern:innen aus Kulanz das Recht ein, gekaufte Ware unter Vorlage des Kassenbelegs innerhalb von 14 Tagen und teilweise sogar länger zu retournieren. „Im Zweifel sollten Verbraucher:innen telefonisch oder via E-Mail Rücksprache mit dem Geschäft halten“, rät Mathias Hufländer, Verbraucherrechtsberater bei der Verbraucherzentrale Bremen
Wer sich in Quarantäne befindet oder erkrankt ist, muss sich trotzdem an Rückgabe- und Umtauschfristen halten. „Etwas anderes gilt aber, wenn das Geschäft wegen des „Shut-Downs“ geschlossen ist. Hier können die Kund:innen eine Anpassung des Kaufvertrages – also eine Verlängerung der Fristen – beanspruchen“, sagt Mathias Hufländer.

Im Online-Handel gilt das 14tägige Widerrufsrecht

Bei Onlinekauf können Verbraucher:innen grundsätzlich 14 Tage den Vertrag widerrufen, das heißt die Ware bei Nichtgefallen zurücksenden und das Geld zurückerhalten. „Viele Online-Händler übernehmen freiwillig die Kosten der Rücksendung, dazu sind sie aber gesetzlich nicht verpflichtet“, sagt der Verbraucherrechtsberater. Wichtig sei auch, den Widerruf entweder via E-Mail oder Brief zu erklären. „Das Zurücksenden der Ware allein reicht häufig nicht aus, um wirksam zu widerrufen“, so Mathias Hufländer.
Viele Online-Händler haben bereits auf den „Shut-Down“ reagiert und bieten eine verlängerte Rücksendefrist von bis zu 100 Tagen an. „Da sollten sich die Verbraucher:innen gut auf der Webseite des Händlers informieren“, rät der Jurist.

FAZIT
Online und offline gelten nicht dieselben Rückgabebedingungen. Während online ein Widerruf jederzeit innerhalb von 14 Tagen möglich ist, können Verbraucher:innen mangelfreie Ware im stationären Handel nicht ohne Weiteres zurückgeben.
Wer sich Quarantäne befindet, muss sich trotzdem an die Fristen bei Umtausch oder Rückgabe halten.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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