Upreger des Monats: Wenn Zahlungsdienstleister Druck machen

Pressemitteilung vom
Beim „Upreger des Monats“ geht es um Aufreger aus unserem Beratungsalltag. Wir wollen damit andere Verbraucher:innen sensibilisieren, nicht in die gleiche Falle zu tappen. Hier erhielt ein über siebzigjähriger Rentner eine Rechnung für die Benutzung eines E-Scooters, den er nicht angemietet hatte.
Wenn Zahlungsdienstleister Druck machen
  • Klarna schickte einem Verbraucher wiederholt Rechnungen und Mahnungen für eine Dienstleistung von einem ihm völlig unbekannten Unternehmen, die der Verbraucher nie bestellt oder in Anspruch genommen hatte.
  • Auf Empfehlung der Verbraucherzentrale Bremen wandte sich der Verbraucher an die Polizei und erstattete Anzeige wegen versuchten Betrugs und Identitätsdiebstahl. 
  • Viele Bremer:innen beschweren sich über die Inanspruchnahme durch Online-Zahlungsdienstleister für Leistungen oder Warensendungen, die sie nie bestellt haben.
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Beim „Upreger des Monats“ geht es um Aufreger aus unserem Beratungsalltag. Wir wollen damit andere Verbraucher:innen sensibilisieren, nicht in die gleiche Falle zu tappen. Hier erhielt ein über siebzigjähriger Rentner eine Rechnung für die Benutzung eines E-Scooters, den er nicht angemietet hatte. 

„Leider erleben wir immer wieder, dass Verbraucher:innen Rechnungen von Zahlungsdienstleistern für Dienstleistungen oder Warenbestellungen ins Haus flattern, die sie niemals beansprucht oder bestellt haben“, erzählt Mathias Hufländer, Verbraucherrechtsberater der Verbraucherzentrale Bremen. In den meisten Fällen handelt es sich nicht um ein einfaches Missverständnis. Es geht um eine Straftat zu Lasten der Verbraucher:innen und des Online-Zahlungsdienstleisters. „Letztere haben oft keine Ahnung davon, dass die Verbraucher:innen die Leistung gar nicht in Anspruch genommen haben. Teilweise reichen für eine Bestellung allein der Name und die Anschrift der Verbraucherinnen“, so Mathias Hufländer. 

Worum geht es?

Ein Verbraucher erhält unerwartet eine Rechnung von der Klarna Bank AB (publ.) für die Benutzung eines Miet-E-Scooters im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl er niemals einen solchen Scooter benutzt, noch für jemand anderes angemietet hat. Auf sein Anschreiben reagiert der Online-Zahlungsdienstleister nicht. Erst als sich der Verbraucher an die Verbraucherzentrale Bremen wendet und auf deren Empfehlung Strafanzeige bei der Polizei erstattet, reagiert der Online-Zahlungsdienstleister und erklärt sich bereit, die Rechnung nochmals zu überprüfen. 

Was ist passiert?

Täter haben die Kontaktdaten des Verbrauchers, also seinen Namen und seine Anschrift, dazu verwendet, um auf seine Rechnung einen E-Scooter anzumieten und zu benutzen. Der betroffene Verbraucher ahnte hiervon nichts. Als er Rechnungen und Mahnungen von dem ihm bis dato unbekannten Online-Zahlungsdienstleister, einer Bank mit Sitz in Schweden, erhält, wird er stutzig und wendet sich an die Verbraucherzentrale Bremen. Mathias Hufländer erklärt: „Mittlerweile bieten die meisten Onlinehändler und Unternehmen Zahlung per Rechnung über einen Zahlungsdienstleister an. Dies nutzen die Täter aus und bestellen Waren unter fremden Namen oder erschleichen sich so Dienstleistungen.“ Die Rechnung geht dann an die betroffenen Verbraucher:innen, die Lieferung an eine andere Adresse, häufig leerstehenden Wohnungen und Häuser. Dort erwarten die Täter:innen den Paketboten am Tag der Lieferung und nehmen die Sendung in Empfang. 

Rechtliche Einordnung

Verbraucher:innen sind rechtlich nur dann zur Zahlung verpflichtet, wenn sie die Bestellung auf Rechnung selbst getätigt haben. Bei einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme sollten sie daher schnell reagieren und sich zu Wehr setzen. „So können weitere Unannehmlichkeiten wie Inkassoschreiben, oder ein gerichtliches Mahnverfahren in den meisten Fällen vermieden werden“, sagt Mathias Hufländer. Achtung: Viele Zahlungsdienstleister überprüfen und stornieren die Rechnung nicht, wenn Verbraucher:innen keine Strafanzeige erstattet haben. 

Tipps der Verbraucherzentrale Bremen

Erhalten Verbraucher:innen eine ungerechtfertigte Rechnung von einem Zahlungsdienstleister, sollten sie unverzüglich Strafanzeige bei der Polizei erstatten.
Verbraucher:innen sollten dem Zahlungsdienstleister den Beleg der Strafanzeige als Kopie zur Verfügung stellen und erklären, dass sie die Bestellung nicht getätigt haben.

Die Verbraucherzentrale Bremen steht Verbraucher:innen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

FAZIT
Verbraucher:innen sollten sich durch eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme durch einen Zahlungsdienstleister nicht unter Druck setzen lassen. Der aktuelle Fall zeigt, dass Verbraucher:innen trotz aller Vorsicht nicht vor unseriösen Geschäftspraktiken geschützt sind und oftmals alleine nicht weiterkommen. Die Verbraucherzentrale Bremen hilft bei der Abwehr einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme durch einen Zahlungsdienstleister. 

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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