Partnersuche im Internet: Wo Kostenfallen lauern

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Wollen Sie die Suche nach einem Traumpartner beginnen? Bei vermeintlich bequemen Online-Börsen gilt Vorsicht: In den komplizierten und oft kaum verständlichen Verträgen sind einige Fallstricke verborgen.
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Das Wichtigste in Kürze:

  • Günstige Probe-Abos können schnell teuer werden: Bei der Partnersuche im Internet sollten Sie stets auf das Kleingedruckte achten.
  • Sie haben bei solchen Online-Abos immer ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Und der EuGH hat im Fall Parship geurteilt: Hohe Zahlungen bei einem rechtzeitigen Widerruf sind nicht rechtens. Mit unserem Rechner finden Sie heraus, welche Summe bei einem Widerruf maximal von Ihnen verlangt werden kann.
  • Vorsicht gilt auch bei der Weitergabe persönlicher Daten.
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EuGH macht Schluss mit teurem Widerruf

Einer Masche von Partnerbörsen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit einem Urteil vom 8. Oktober 2020 (Az.: C-641/19) einen Riegel vorgeschoben: Wer seinen Vertrag fristgerecht widerruft, muss nicht mehr teils Hunderte Euro Wertersatz zahlen. Damit sparen Betroffene oft größere Summen, falls Ihre Anbieter sie bei einem Widerruf deutlich stärker zur Kasse gebeten hatten.

Der Hintergrund: Wer ein hunderte Euro teures Jahresabo schon nach wenigen Tagen widerruft, kommt nicht unbedingt kostenlos aus der Sache raus. Solch ein Widerruf ist zwar 14 Tage nach Vertragsabschluss noch möglich. Die Partnerbörsen lassen sich aber sofort nutzen, einige Anbieter bestehen deshalb auf einem so genannten Wertersatz. Die Verbraucherzentrale Hamburg weist auf Fälle hin, bei denen der Anbieter Parship schon für wenige Tage Nutzung bis zu rund 300 Euro kassiert hat.

Dem hat der Europäische Gerichtshof im Oktober 2020 nach vielen Urteilen vor verschiedenen Gerichten schließlich einen Riegel vorgeschoben und geurteilt: Wertersatz darf Parship nur zeitanteilig verlangen, also anhand der Tage bis zum Widerruf. Nur wenn der geschlossene Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden, kann das einen Unterschied machen.

Berechnen Sie jetzt Ihre Ansprüche bei einem Widerruf

Wer ein Abo ohne eine solche Leistung abgeschlossen hatte, der muss bei einem Widerruf nach zum Beispiel 10 Tagen dann auch nur den entsprechenden Anteil zahlen.

Wollen Sie einen Widerruf erklären, können Sie hier berechnen, wie viel das Unternehmen wegen der kurzen Nutzung zwischen Vertragsabschluss und Ihrem Widerruf vermutlich einbehalten oder von Ihnen fordern darf.

Achtung: Der Rechner bietet keine Ergebnisse für Verträge, in denen ausdrücklich vorgesehen ist, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden.

Hinweise zur Benutzung

Diese Ersteinschätzung kann Ihnen lediglich eine erste Orientierung und ein Musterschreiben bieten. Sie ersetzt keine Beratung Ihres persönlichen Einzelfalls. Bei jeglichen Zweifeln, sowie vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung, raten wir daher dringend, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen - zum Beispiel bei einer Verbraucherzentrale. Auf diese Weise kann eine individuelle Beurteilung erfolgen.

Generell gilt: Zahlen Sie Beträge, von denen Sie wissen, dass sie zu Recht gefordert werden, unbedingt.

Seien Sie immer auf der Hut, wenn Ihnen gerichtliche Schreiben, zum Beispiel Mahnbescheid oder Klageschrift, zugestellt werden. Darauf müssen Sie auf jeden Fall reagieren! Ansonsten droht Ihnen ein Gerichtsverfahren oder sogar eine Verurteilung - allein, weil Sie keine Maßnahmen ergriffen haben. Achten Sie auf gerichtliche Fristen und holen Sie sich Rat ein – beispielsweise bei Ihrer Verbraucherzentrale oder einem Rechtsanwalt.

Musterbrief GeneratorInteraktiver Rechner zur Berechnung des Wertersatzes beim Widerruf eines Partnerbörsen-Jahres-Abos

Wer bei einem Widerruf von einem Vertrag den zu zahlenden Anteil herausfinden möchte, kann so vorgehen:

Berechnen Sie

  1. einen Tagespreis. Kostet das 90-Tage-Abo zum Beispiel 200 Euro, teilen Sie die Summe durch 90 Tage = 2,22 Euro. 
  2. Danach multiplizieren Sie diesen Tagespreis mit den Tagen, die bis zu Ihrem Widerruf vergangen sind. Bei zum Beispiel 10 Tagen bedeutet das eine Summe von 10 * 2,22 = 22,20 Euro.

Nur maximal diese Summe darf der Anbieter laut Urteil des EuGH von Ihnen als Wertersatz verlangen.

Hatte Parship eine höhere Summe von Ihnen verlangt, können Sie das Unternehmen nun nach dem Urteil zur Rückzahlung des unberechtigten Anteils auffordern. Unser Tool oben kann Ihnen ein kostenloses Musterschreiben für einen solchen Fall erstellen.

Das Kleingedruckte vorher genau lesen

Online-Singlebörsen und Partnervermittlungen erbringen Dienstleistungen, das heißt, sie bieten ihren Kunden lediglich die technische Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit anderen im Portal angemeldeten Personen. Wer diese Dienstleistung in Anspruch nehmen und eines der zahlreichen Online-Portale nutzen möchte, sollte zuvor in jedem Fall einen Blick auf das Kleingedruckte werfen.

Denn in den Geschäftsbedingungen verbergen sich oft versteckte Kosten. Beispielsweise werben einige Anbieter mit sogenannten Probe-Abos, die günstig angeboten werden. Im Nachhinein müssen Verbraucher dann aber mit Erschrecken feststellen, dass sich das Probe-Abo nach Ablauf automatisch um sechs oder sogar zwölf Monate zu einem weit höheren Preis verlängert hat.

Klage gegen Parship

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte im November 2021 eine Musterfeststellungsklage gegen die Singlebörse Parship erhoben. Das Oberlandesgericht Hamburg urteilte im Oktober 2023, dass die Klauseln, nach denen sich 6- und 12-Monatsverträge um ein Jahr verlängerten, wenn Nutzer:innen nicht spätestens 12 Wochen vorher gekündigt hatte, unwirksam sind.

Widerrufs- und Kündigungsmöglichkeiten

Viele Kunden wollen sich bereits kurz nach Vertragsabschluss wieder vom Partnervermittlungsinstitut lösen, weil sie unzufrieden sind.

Verbraucher haben bei einem Onlinevertrag grundsätzlich ein zweiwöchiges Widerrufsrecht, über das vor Abschluss des Vertrages informiert werden muss. Einige Portale berufen sich auf ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen, wenn diese vollständig erbracht wurden. Dies ist jedoch gerade bei Abonnementverträgen nicht der Fall. Auch dann nicht, wenn Verbraucher bereits Nachrichten verschickt haben. Siehe dazu auch oben die EuGH-Entscheidung aus dem Oktober 2020.

Die Kündigungsmöglichkeiten stehen im Kleingedruckten und sind bei den einzelnen Partnervermittlungen unterschiedlich. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Online-Partnerbörsen ihren Kunden die Kündigung auch online ermöglichen müssen (Urteil vom 14. Juli 2016, AZ.: III ZR 387/15). Das bedeutet, wer einen solchen Vertrag online abschließt, der muss diesen auch online beenden können.

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 6. Mai 2021, AZ.: III ZR 169/20) entschieden, dass das Widerrufsrecht des Kunden nicht schon dann erlischt, wenn die Partnervermittlung die im Vertrag vereinbarte Anzahl an Partnervorschlägen zusammenstellt. In dem zu Grunde liegenden Fall stand in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrages, dass die Hauptleistung der Partnervermittlung die Erstellung eines Partnerdepots sei, in dem 21 Partnervorschläge aufgeführt wurden. Nach Ansicht des BGH gehöre zur Erfüllung der Hauptleistungspflicht jedoch mehr. Zum Beispiel die Zusendung ausführlicher Partnervorschläge mit Namen und Kontaktdaten.

Vorsicht bei Weitergabe persönlicher Daten

Im Internet sollten Verbraucher genau überlegen, welche Informationen sie von sich preisgeben möchten. Insbesondere bei der Freigabe von persönlichen Daten ist Vorsicht geboten. Bei der ersten Kontaktaufnahme mit anderen Nutzern empfiehlt es sich, eher über belanglose Themen wie beispielsweise Hobbys zu sprechen, da nicht sicher ist, wer sich hinter dem auf den ersten Blick interessant erscheinenden Online-Profil verbirgt.

Was Kontaktbörsen und Partnervermittlungen unterscheidet, schildern wir in einem separaten Beitrag.

Weitere Dienstleistungen können sehr teuer werden

Verbraucher sollten auch hellhörig werden, wenn ein Partnervermittlungsinstitut "zur Verbesserung der Vermittlungschancen" zusätzliche Leistungen anbietet, wie beispielsweise das Aufnehmen eines Präsentations-Videos, und hierfür die Unterzeichnung eines zweiten Vertrages verlangt, der sich ausschließlich auf die Herstellung des Videos bezieht. Für das Anfertigen eines 30-minütigen Videofilms werden bis zu 2000 Euro verlangt.

Mit Chiffre-Dienst anonym bleiben

Eine günstigere Alternative zu einer Partnervermittlung ist übrigens, selber die Initiative zu ergreifen - und beispielsweise eine Kontaktanzeige aufzugeben. Wer sich dabei des Chiffre-Dienstes etwa einer Tageszeitung bedient, muss weder die eigene Adresse noch Telefonnummer angeben.

Video: Singlebörsen - Tipps für die Partnersuche im Netz: Erst wenn Sie auf "Inhalte anzeigen" klicken, wird eine Verbindung zu YouTube hergestellt und Daten werden übermittelt. Hier finden Sie dessen Hinweise zur Datenverarbeitung.

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Die SSS-Software Special Service GmbH macht auf service-rundfunkbeitrag.de nicht ausreichend kenntlich, dass sie Geld für eigentlich kostenlosen Service verlangt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagt vor dem OLG Koblenz und hat eine Sammelklage eingereicht. Betroffene können sich jetzt für die Klage beim Bundesamt für Justiz (BfJ) anmelden. Und im Erfolgsfall von der Klage profitieren.
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