Das Wichtigste in Kürze:
- Mit einem Stromanbieter hat jeder Haushalt in der Regel einen direkten Vertrag. Ein Wechsel des Anbieters ist möglich.
- Der Netzbetreiber bleibt an einer Adresse immer derselbe, er ist der Eigentümer der Stromleitungen – wechseln können Sie diesen also nicht.
- Der Messstellenbetreiber ist zuständig für den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Stromzählern.
Der Stromanbieter
Der Stromanbieter, auch Energieversorgungsunternehmen oder Stromlieferant genannt, ist für die Belieferung seiner Kund:innen mit Strom verantwortlich. Dabei kann es sich um das Stadtwerk vor Ort oder ein regional bis bundesweit agierendes Unternehmen handeln.
Egal ob Mieter:in oder Eigentümer:in: Jeder Haushalt kann einen eigenen Stromliefervertrag mit einem Anbieter seiner Wahl abschließen und beliebig häufig den Anbieter wechseln, um zum Beispiel günstigeren Strom zu beziehen. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen schließen Vermieter:innen Stromlieferverträge direkt mit den Anbietern und legen die Kosten – wie auch im Regelfall bei Gas - auf die Mieter:innen um.
Der Netzbetreiber
Netzbetreiber koordinieren Transport und Verteilung des Stroms von den Kraftwerken zu den Verbraucher:innen. Während sogenannte Übertragungsnetzbetreiber die großen Stromtrassen bedienen, ist für jeden einzelnen Haushalt jeweils der örtliche Verteilnetzbetreiber zuständig. Mit diesem Unternehmen schließen Gebäudeeigentümer:innen einmalig einen Netzanschlussvertrag.
Den Netzbetreiber können Sie nicht wechseln, da er ein zeitlich begrenztes, örtliches Monopol hat. Auch nach einem Stromanbieterwechsel bleibt er derselbe.
Welches Unternehmen Ihr Netzbetreiber ist, erfahren Sie auf Ihrer Stromrechnung. Dort muss die Codenummer des Netzbetreibers angegeben sein. Oftmals nennen Stromanbieter dort aber auch den Namen des Netzbetreibers.
Im Netzbetrieb sind Entgelte und Pflichten gesetzlich genau reguliert. So ist der jeweils zuständige Netzbetreiber verpflichtet, Sie zu transparenten, diskriminierungsfreien und angemessenen Bedingungen an das Stromnetz anzuschließen.
Die Entgelte für die Netznutzung sind immer in Ihrem Strompreis enthalten. Dies ist zwischen Stromanbieter und Netzbetreiber vertraglich geregelt. Direkte Rechnungen für den Netzbetrieb bekommen Sie also nicht. Allerdings ist der Netzbetreiber oft auch Messstellenbetreiber (mehr dazu lesen Sie unten) - und in dieser Funktion kann er Ihnen unter Umständen eine Rechnung stellen.
Darüber hinaus kann es Situationen geben, in denen der Netzbetreiber für Sie von Interesse oder direkter Ansprechpartner ist:
- Wenn Sie als Gebäudeeigentümer:in einen Netzanschlussvertrag schließen, ändern oder kündigen möchten.
- Wenn Sie mit einer Strom erzeugenden Anlage, zum Beispiel einer Photovoltaikanlage, Strom ins allgemeine Netz einspeisen möchten. Denn der Netzbetreiber ist zuständig für Ihre Einspeisevergütung.
- Wenn Sie eine Ladestation für ein Elektroauto, eine Wärmepumpe oder eine Elektrospeicherheizung installieren oder deinstallieren. In diesen Fällen sind immer Meldungen an den Netzbetreiber erforderlich.
Der Messstellenbetreiber
Der Messstellenbetreiber ist zuständig für Einbau, Betrieb, Ablesung und Wartung von Stromzählern sowie für die eigentliche Messung.
Bis Herbst 2016 hatte der örtliche Verteilnetzbetreiber (mehr dazu lesen Sie oben) diese Aufgaben übernommen. Nach aktueller Rechtslage gilt: Solange bei Ihnen ein analoger Zähler verbaut ist, ist der Netzbetreiber auch weiterhin bei allen Zählerfragen für Sie zuständig.
Ist bei Ihnen ein digitaler Zähler installiert, also eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem, dann ist der sogenannte grundzuständige Messstellenbetreiber für Ihre Messstelle verantwortlich. Auch bei diesem handelt es sich in der Regel um den Netzbetreiber, da dieser in fast allen Netzgebieten die Aufgaben des grundzuständigen Messstellenbetreibers übernommen hat.
Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist verpflichtet, den Messstellenbetrieb für alle Messstellen des jeweiligen Netzgebiets wahrzunehmen, solange und soweit kein Dritter den Messstellenbetrieb durchführt.
Grundsätzlich können Sie auch am freien Markt einen Dritten als Messstellenbetreiber mit dem Messstellenbetrieb beauftragen. Der Markt ist momentan jedoch noch sehr klein. Die grundzuständigen Messstellenbetreiber sind an die gesetzliche Preisobergrenze gebunden. Sobald sie einen Vertrag mit einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber abschließen, sind die Preise jedoch frei verhandelbar.
Wenn die Messung Ihres Stromverbrauchs mit einer modernen Messeinrichtung oder einem intelligenten Messsystem durchgeführt wird, haben Sie neben dem Vertrag mit dem Stromanbieter grundsätzlich auch einen Vertrag mit dem Messstellenbetreiber. Sind die Regelungen zum Messstellenbetrieb Bestandteil Ihres Stromliefervertrags (sog. kombinierte Verträge), dann ist der Anbieter Vertragspartner des Messstellenbetreibers und nicht Sie.
In der Folge können Sie entweder eine gesonderte Rechnung vom Messstellenbetreiber erhalten oder die Kosten für den Messstellenbetrieb werden weiterhin als Bestandteil Ihres Strompreises von Ihrem Stromlieferanten über die Stromrechnung abgerechnet. Das hängt davon ab, welche vertragliche Vereinbarung mit Ihrem Stromanbieter getroffen wird oder wurde. Achten Sie darauf, was in den AGB Ihres Stromliefervertrags geregelt ist.
Achtung: Wenn Sie eine separate Rechnung vom Messstellenbetreiber erhalten, sollten Sie darauf achten, dass der Stromanbieter im Gegenzug den Strompreis um die Summe senkt, die er bisher für den Messstellenbetrieb ausgewiesen hat. Dies können Sie anhand Ihrer Jahresrechnung überprüfen.