Seit einigen Jahren kündigen Bausparkassen massenhaft gut verzinste Bausparverträge. Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen.
Wie funktioniert Bausparen?
Wer in ferner Zukunft ein Haus bauen oder kaufen will, kann einen Bausparvertrag abschließen. Damit kann er zielgerichtet sparen und sich ein Darlehen mit festgelegten Zinsen sichern. Ein Bausparvertrag umfasst damit strenggenommen nicht einen, sondern zwei Verträge: einen Sparvertrag und einen Darlehensvertrag.
Die Höhe der Bausparsumme legen in der Regel Bausparer und Bauparkasse vertraglich fest; sie setzt sich aus der Sparsumme und dem möglichen Darlehen zusammen. Im Bausparvertrag werden die Bausparsumme, der Sparbeitrag, der Zins in der Sparphase und der Zins in der möglichen Darlehensphase festgelegt.
Ein Bausparvertrag ist in drei Phasen unterteilt: Ansparen, Zuteilung und Darlehen.
In der ersten Phase spart der Bausparer die Summe an, die für die Zuteilung notwendig ist. In der Regel sind das 40 bis 50 Prozent der im Bausparvertrag vereinbarten Bausparsumme.
Sobald die Mindestsumme und die Mindestlaufzeit erreicht sind, ist der Bausparvertrag zuteilungsreif: Jetzt kann der Bausparer das verzinste Guthaben und nach Bedarf auch das Darlehen zu den vereinbarten Konditionen in Anspruch nehmen. Wann genau eine Bausparkasse einen Bausparvertrag zuteilt, ist in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) geregelt. Diese variieren je nach Bausparkasse und Tarif.
In der dritten Phase zahlt der Bausparer das Darlehen an die Bausparkasse zurück. Die Höhe der Zinsen dafür wurde beim Abschluss des Vertrages festgelegt.
Warum wollen die Bausparkassen die Verträge loswerden?
Viele Anleger, die etwa in den 90er-Jahren einen Bausparvertrag abgeschlossen haben, sitzen im aktuellen Dauerzinstief auf einem kleinen Schatz: Zinsen bis zu 4,5 Prozent sind keine Seltenheit.
Viele Bausparkassen boten damals nämlich einen besonderen Vorteil. Bausparer erhielten nicht nur den traditionell eher geringen jährlichen Sparzins. Die Bausparkassen versprachen auch einen Bonuszins, beispielsweise weitere zwei Prozent für jedes Jahr der Laufzeit, in der das Bauspardarlehen nicht in Anspruch genommen wird.
Diese Geschäftspolitik fällt einigen Bausparkassen heute auf die Füße. Sie müssen einen relativ hohen Zins zahlen, erzielen aber selbst aufgrund des derzeit niedrigen Zinsniveaus immer weniger Zinseinnahmen. Mit den Kündigungen versuchen sie nun, die Gewinneinbußen zu verringern.
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Wie interpretieren die Bausparkassen die rechtliche Situation?
Die Bausparkassen versuchen bereits seit geraumer Zeit, Bausparkunden aus den gut verzinsten Altverträgen zu drängen. Von der aktuellen Kündigungswelle betroffen sind Bausparverträge, die seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif sind und deren Bausparsumme noch nicht oder vollständig erreicht ist.
Die Bausparkassen stützen sich bei ihren Kündigungen regelmäßig auf ein Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach dieser Vorschrift kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag nach Ablauf von zehn Jahren nach vollständigem Empfang mit einer Frist von sechs Monaten kündigen.
Die Bausparkassen argumentieren, dass es sich bei Bausparverträgen um einen Sonderfall der Darlehensverträge handelt. Während bei einem klassischen Darlehensvertrag das Kreditinstitut Darlehensgeber und der Verbraucher Darlehensnehmer ist, kommt es bei Bausparverträgen zu einem Rollentausch. Der Verbraucher gewährt der Bausparkasse durch seine monatlichen Bausparraten ein Darlehen, wodurch diese zur Darlehensnehmerin wird. Als Darlehensnehmerin hat die Bausparkasse ein Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Dieser Rollentausch hält nach Ansicht der Bausparkassen bis zum Zeitpunkt der Zuteilungsreife des Bausparvertrags an. Ab diesem Zeitpunkt stellt sich dann allerdings wieder das "klassische" Rollenverhältnis ein, bei dem die Bausparkasse Darlehensgeber und der Verbraucher Darlehensnehmer ist: Der Bausparer hat nun Anspruch auf sein Darlehen bei der Bausparkasse.
Bestätigt wurde die Kündigungsmöglichkeit der Bausparkassen jetzt durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21.02.2017 (XI ZR 185/16).
Wie interpretieren Verbraucherschützer die rechtliche Situation?
Die Verbraucherzentrale Bremen und andere Verbraucherschutzorganisationen bewerten ein Kündigungsrecht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB anders. Nach dem Urteil des BGH vom 21.02.2017 muss dies aber in Teilen korrigiert werden.
Ihrer Ansicht nach ist die Vorschrift nicht anwendbar. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist eine verbraucherschützende Norm und kann daher nicht zum Nachteil des Verbrauchers eingesetzt werden. Sie soll den Verbraucher vor einer übermäßig langen Vertragsbindung schützen.
Außerdem handelt es sich bei Bausparverträgen nicht nur um klassische Darlehensverträge, so dass die Vorschriften des Darlehensrechts nicht vollständig anwendbar sind: Wenn ein Bausparvertrag zuteilungsreif ist, kann der Bausparer das Darlehen in Anspruch zu nehmen. Er muss es aber nicht. Er kann die im Vertrag vereinbarte Summe auch vollständig selbst ansparen.
Das Landgericht Frankfurt hat die Anwendbarkeit von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB verneint (Urteil vom 22.02.2013, Az. 2-21 O69/12). Das Landgericht Hannover (Urteil vom 25.09.2009, Az. 13 O 14/09) und das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss vom 14.10.2010, Az. 9 U 151/11) haben ein Kündigungsrecht der Bausparkasse erst drei Monate nach Erreichen der Bausparsumme angenommen.
Mein Bausparvertrag ist seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif und die Bausparsumme erreicht.
In diesem Fall ist die Kündigung grundsätzlich zulässig! Eine Ausnahme kann sich aus den Vertragsbedingungen der Allgemeinen Bausparbedingungen ergeben. Einige erlauben, dass der Bausparkunde seine Bausparsumme erhöht oder auch nach Erreichen der Bausparsumme noch einen Anspruch auf ein Bauspardarlehen hat.
Mein Bausparvertrag ist zuteilungsreif, die Bausparsumme ist erreicht, sofern zu den geleisteten Bausparraten Zinsen und Bonuszahlungen addiert werden.
In diesem Fall kann die Kündigung je nach den vereinbarten Bausparbedingungen zulässig oder unzulässig sein. Der Bausparkasse kann hier möglicherweise ein Kündigungsrecht mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zustehen, sofern die Bausparkasse die Zinsen und Bonuszahlungen zum Sparguthaben hinzurechnen darf. Ist in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) festgelegt, dass der Verbraucher sein Darlehen trotz fälliger Bonuszahlungen in Anspruch nehmen kann, ist eine Kündigung nach Ansicht der Verbraucherzentrale Bremen unzulässig. Denn solange der Bausparer noch Anspruch auf sein Darlehen hat, ist der Zweck des Bausparens, das Erlangen eines Darlehens, noch nicht erreicht.
Mein Bausparvertrag ist seit weniger als zehn Jahren zuteilungsreif, die Bausparsumme ist noch nicht erreicht.
In diesem Fall ist die Kündigung nach Ansicht der Verbraucherzentrale Bremen unzulässig. Solange ein Bausparer noch einen Anspruch auf ein Darlehen hat, darf die Bausparkasse nicht kündigen.
Mein Bausparvertrag ist zuteilungsreif, die Bausparsumme ist noch nicht erreicht. Mein Bausparvertrag läuft seit mindestens zehn Jahren seit Zuteilungsreife.
In diesem Fall ist die Zulässigkeit einer Kündigung zulässig. Dies hat der Bundesgerichtshof aktuell am 21.02.2017 entschieden.
Meine Bausparkasse hat mitgeteilt, dass sie kündigen will. Ich möchte die Kündigung aber nicht akzeptieren. Was kann ich tun?
Kunden sollten ihre rechtlichen Ansprüche von einem Anwalt prüfen lassen und Klagen gegen die Bausparkassen in Betracht ziehen. Dies ist allerdings nur in den Fällen anzuraten, in denen die Kunden eine Rechtsschutzversicherung haben, die entsprechende Fälle abdeckt. Andernfalls können erhebliche Kosten auf sie zukommen.
Es besteht zudem die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle oder den Ombudsmann der jeweiligen Bausparkasse oder Bank anzurufen. Dieses Verfahren ist für die Kunden kostenlos, kann aber längere Zeit dauern. Zeit, die unter Umständen wertvoll sein kann. Außerdem können Sie während des Verfahrens keine Klage aufgrund der Kündigung einreichen.
Eine Übersicht der wichtigsten Schlichtungs-, Ombuds- und Kundenbeschwerdestellen in der deutschen Finanzbranche können Sie hier herunterladen. Wenn Sie unsicher sind, welche Schlichtungsstelle zuständig ist, schauen Sie in den Vertragsunterlagen oder auf der Homepage Ihrer Bausparkasse nach.
Einige Schlichtungsstellen der Bausparkassen schlagen sich vorschnell auf die Seite der Kassen, obwohl viele Rechtsfragen höchstrichterlich nicht geklärt sind. Negative Schlichtungssprüche könnten sich also in einigen Jahren aufgrund neuer Gerichtsurteile als falsch herausstellen.
Darüber hinaus sollten Sie die Möglichkeit einer Klage in Erwägung ziehen. Unter Umständen können Sie sich mit anderen Betroffenen an einer Sammelklage beteiligen. In jedem Fall sollten Sie prüfen, ob Ihre Rechtsschutzversicherung für einen rechtlichen Streit in dieser Sache Deckungsschutz gewährt.
Meine Bausparkasse bietet mir eine Prämie an, wenn ich die Kündigung annehme. Lohnt sich das?
Banken und Bausparkassen versuchen die Kunden mit Prämien, Sonderzahlungen oder Alternativangeboten aus den lukrativen Altverträgen zu locken. Hier ist äußerste Vorsicht geboten, denn warum sollte die Bank die ohnehin hervorragend verzinsten Altverträge gegen noch lukrativere Angebote eintauschen? Auch die Prämien oder Sonderzahlungen fallen vermutlich geringer aus, als die Zinsvorteile bei Behalten des Altvertrages.
Vor allem folgende Punkte sind zu beachten:
Seien Sie kritisch, wenn Ihnen angeblich lukrative Alternativverträge angeboten werden!
Prüfen Sie Kündigungen eingehend und widersprechen Sie gegebenenfalls!
Meine Bausparkasse droht damit, den Zinsbonus zu streichen, wenn der Altvertrag nicht gekündigt wird. Darf sie das?
Manche Bausparkassen drohen, der hohe Zinsbonus gehe verloren, wenn der Altvertrag nicht gekündigt werde. Lassen Sie sich von solchen Aussagen nicht unter Druck setzen. Bitten Sie darum, dass man Ihnen diese Information schriftlich zukommen lässt. Informieren Sie sich zudem bei unabhängigen Stellen über die Rechtslage.
Meine Bausparkasse lehnt Sonderzahlungen ab. Darf sie das?
Einige Bausparkassen lehnen höhere Sparraten ihrer Kunden ab. Hier sind zwei Grenzen zu unterscheiden. In Bausparverträgen findet sich zum Einen der so genannte Regelsparbeitrag, zum Anderen oft aber auch eine höhere Sparrate.
Zahlungen, die über diese höhere Sparrate hinausgehen, darf die Bausparkasse wohl ablehnen. Jedenfalls dann, wenn die Vertragsbedingungen solche Sonderzahlungen von ihrer Zustimmung abhängig machen.
Komplizierter wird es, wenn die Bausparkasse Zahlungen ablehnt, die zwar über den Regelsparbeitrag hinausgehen, nicht aber die im Bausparvertrag festgehaltene höhere Sparrate übersteigen. Hier kann argumentiert werden, dass die Bausparkasse von vornherein höhere Raten akzeptiert hat. Reichen die Zahlungen nicht einmal aus, um die staatliche Förderung auszuschöpfen, kann ein weiteres Argument ins Feld geführt werden: Ziel des Bausparvertrages ist auch die Ausnutzung der maximalen staatlichen Förderung, dies muss die Bausparkasse ihrem Kunden durch entsprechende Sparraten ermöglichen.
Mangels eindeutiger Rechtsprechung ist die Rechtslage noch nicht abschließend geklärt, sodass ein entsprechendes Risiko besteht, mit der Argumentation nicht Recht zu bekommen. Auch die konkrete Formulierung der Vertragsbedingungen ist im Einzelfall entscheidend. Schalten Sie notfalls den Ombudsmann ein oder lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten.
Verbraucher sollten aber auch prüfen, ob ihnen die Ablehnung der Sonderzahlungen nicht sogar nutzt. Denn umso weniger sie in ihren Vertrag einzahlen, umso länger dauert es bis zum Ansparen der vollen Bausparsumme und der damit drohenden Kündigung. Verbraucher können damit womöglich länger von den hohen Zinsen ihrer Altverträge profitieren.
In den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) steht, dass die Bausparkasse meinen Bausparvertrag nicht kündigen darf. Ist die Kündigung dann überhaupt rechtens?
Die Allgemeinen Bausparbedingungen sind die dem Bausparvertrag zu Grunde liegenden Vertragsbedingungen. Sie bilden die Vertragsgrundlage, die Bausparkasse und Bausparer vereinbart haben.
Die Bausparkassen berufen sich in ihren Kündigungen gerade nicht auf die Allgemeinen Bausparbedingungen. Diese schließen ein entsprechendes Kündigungsrecht sogar oftmals aus! Vielmehr berufen sie sich auf eine Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Sollten die Bausparkassen demnach kündigen dürfen, können sie das tun auch wenn in den ABB etwas Anderes steht.
Die Bausparkasse hat mitgeteilt, dass sie kündigen will. Soll ich trotzdem meine Raten weiter zahlen?
Um der Bausparkasse eine Kündigung wegen Erreichen der Bausparsumme unmöglich zu machen, kann es ratsam sein, das Bausparguthaben ab einem Sparbetrag zwischen 85 und 95 Prozent ruhen zu lassen und keine weiteren Einzahlungen vorzunehmen. Beachten sollten Bausparer allerdings, dass einige Allgemeine Bausparbedingungen vorsehen, dass Einzahlungen geleistet werden müssen. Sollten Bausparer in diesem Fall Einzahlungen einstellen, riskieren sie eine Kündigung wegen Ausbleiben vereinbarter Einzahlungen.
Wie kann ich einer Kündigung wegen nicht angenommener Zuteilung vorbeugen?
Hierbei bietet es sich an, bei Erreichen einer Bausparsumme in Höhe von 85 bis 95 Prozent weitere Einzahlungen einzustellen, um die Bausparsumme nicht zu erreichen. Auf diese Weise lassen Verbraucher Luft für Zinsen und mögliche Boni und verwehren der Bausparkasse die Möglichkeit zu kündigen. Allerdings sehen einige Bausparbedingungen vor, dass Kunden Einzahlungen leisten müssen. In diesem Fall sollten Verbraucher weiterhin zahlen, da sie sonst eine Kündigung wegen Ausbleiben vereinbarter Sparraten riskieren.
Mein Bausparvertrag ist meine Altersvorsorge. Darf die Bausparkasse dann überhaupt kündigen?
Wenn der Bausparkasse ein Kündigungsrecht aus Gesetz oder den Allgemeinen Bausparbedingungen zusteht, dann kann sie auch Bausparverträge kündigen, die zur Altersvorsorge gedacht sind.
Die Bausparkasse hat mir einen Scheck geschickt. Soll ich ihn einlösen?
Vom Einlösen eines Verrechnungsschecks ist dringend abzuraten! Das Einlösen des Schecks kann als Annahme der Zuteilung und somit zum Nachteil des Bausparers ausgelegt werden. Schickt die Bausparkasse einen Verrechnungsscheck, sollten Verbraucher entweder die Annahme verweigern oder den Scheck annehmen und diesen gut verwahren: Jeder kann diesen einlösen! Verbraucher sollten zudem der Bausparkasse schreiben, dass sie der Kündigung widersprechen.
Die Bausparkasse hat mein Geld auf mein Konto überwiesen. Was nun?
Verbraucher sollten das Geld umgehend und unter Angabe ihrer Vertragsnummer als Verwendungszweck an die Bausparkasse zurück überweisen und der Bausparkasse mitteilen, dass sie der Annahme der Zuteilung widersprechen.
Ich habe den Scheck eingelöst. Kann ich dann trotzdem meinen Bausparvertrag wieder aufnehmen, wenn die Gerichte entscheiden, dass die Kündigung nicht rechtens war?
Nein! Urteile der Gerichte können sich nicht auf Handlungen beziehen, die in der Vergangenheit liegen. Sollten Verbraucher den Scheck einlösen, könnte dies als Annahme der Kündigung gedeutet werden. Hierdurch wäre der Vertrag erfüllt. Beurteilt ein Gericht zu einem späteren Zeitpunkt Kündigungen von Bausparverträgen als unzulässig, können Verbraucher daraus keine Rechtswirkung mehr ableiten.
Verbraucher informieren sich zu gekündigten Bausparverträgen