15 Fragen und Antworten zur SCHUFA mit einem Musterbrief: "Wie wehre ich mich gegen falsche Einträge bei der SCHUFA"

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Die Schufa Holding AG (www.SCHUFA.de) sammelt Daten über Verbraucher:innen. Daten werden beispielsweise schon gespeichert, wenn Sie ein Konto eröffnen.
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1. Was ist die SCHUFA genau?

Die Schufa Holding AG (Eigenschreibweise SCHUFA), (vormals SCHUFA e. V. Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) (www.schufa.de) sammelt Daten über Verbraucher:innen. Daten werden beispielsweise schon gespeichert, wenn Sie ein Konto eröffnen.

Die SCHUFA selbst erhebt keine Daten, insbesondere führt sie keine Recherchen durch. Sie ist eine reine Datensammelstelle und verlässt sich ganz und gar auf die Angaben ihrer Vertragspartner:innen. Zusätzlich wertet sie die Schuldnerverzeichnisse der deutschen Amtsgerichte aus, in die man eingetragen wird, wenn man die Vermögensauskunft abgeben musste.

Vertragspartner:innen der SCHUFA im europäischen Binnenmarkt sind beispielsweise Banken, Bausparkassen, Versicherungen, Versandhandelsunternehmen, Leasinggesellschaften, Kaufhäuser, Telekommunikationsunternehmen, Inkassounternehmen usw. Kreditvermittler:innen sind nicht mehr Vertragspartner:innen der SCHUFA.

Es gibt drei Arten von Bonitätsauskünften: die SCHUFA-Selbstauskunft, den SCHUFA-BonitätsCheck und die SCHUFA-BonitätsAuskunft. Der SCHUFA-BonitätsCheck ist eine kürzere Online-Variante der SCHUFA-BonitätsAuskunft und enthält ganz spezifisch nur die Informationen für Vertragspartner:innen (z. B.  Vermieter:innen), die für den Vertragsabschluss relevant sind. Enthalten sind nur Angaben darüber, ob Sie sich als Kund:in vertragstreu verhalten und beispielsweise die Raten ordnungsgemäß zurückzahlen. Die SCHUFA-BonitätsAuskunft enthält zusätzlich zu diesen Informationen noch ergänzende Informationen und Erläuterungen zu den gespeicherten Daten wie z.B. Konten, Konsumentenkredite, Handyverträge oder auch Anfragen von Unternehmen beispielsweise aus dem Bereich des Onlinehandels.)

Ergänzend zu den SCHUFA-Auskünften können Kreditgeber:innen einen Score erhalten (siehe nächste Frage).

2. Was ist das sogenannte SCHUFA-Scoring-Verfahren?

Selbst wenn Sie sich nichts haben zuschulden kommen lassen, kann Ihre Bonität angezweifelt werden. Grund dafür ist das Prognoseverfahren der SCHUFA.

Der Score (sinngemäß: „Punktezahl", „Punktestand") ist ein Wert zwischen Null und Hundert, der per Computer ermittelt wird. Je niedriger der Wert, desto schlechter ist die finanzielle Prognose. Die Prognose betrifft die prozentuale Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls. Ein hoher Wert sagt also aus, dass die Rückzahlung etwa eines Kredites sehr wahrscheinlich ist. Als einzelner Kunde werden Sie nicht nach Ihren persönlichen Daten bewertet, sondern nach den Daten einer Vergleichsgruppe mit ähnlichen Daten. Der Score soll rein statistisch prognostizieren, ob ein bestimmter Kreditvertrag sich ähnlich entwickeln wird wie die Kreditverträge von Vergleichspersonen in der Vergangenheit. Wichtige Daten, wie fester Job und hohes Einkommen werden nicht berücksichtigt, weil die SCHUFA Daten zu Vermögen und Beruf gar nicht sammeln darf.

Wer verhindern will, dass die SCHUFA den persönlichen Score-Wert weitergibt, muss ihr das (ggf. unter Verweis auf das Urteil des Amtsgerichts Hamburg (Aktenzeichen 9 C 168/01)) selbst untersagen. Zu empfehlen ist das aber nicht unbedingt, denn erscheint bei der SCHUFA-Abfrage kein Score-Ergebnis, kann es sein, dass Sachbearbeiter:innen abwinken: ohne Score kein Kredit.

Die sogenannte Scoreformel, also die abstrakte Methode der Scorewert-Berechnung, ist nicht mitzuteilen.

Zu den als Geschäftsgeheimnis geschützten Inhalten der Scoreformel zählen die im ersten Schritt in die Scoreformel eingeflossenen allgemeinen Rechengrößen, wie etwa die herangezogenen statistischen Werte, die Gewichtung einzelner Berechnungselemente bei der Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts und die Bildung etwaiger Vergleichsgruppen als Grundlage der Scorekarten.

Wird Ihnen ein Kreditantrag oder die Eröffnung eines Kontos ausschließlich unter Hinweis auf den Score-Wert abgelehnt, weisen Sie darauf hin, dass dieser Wert sich immer nur auf Personengruppen bezieht, nicht aber Ihre persönliche finanzielle Situation und Ihr Verhalten als Schuldner:in widerspiegelt.

Für jede Branche, zum Beispiel Kreditwirtschaft, Versandhandel und Telekommunikation, ermittelt die SCHUFA einen eigenen Score. Die Werte müssen einzeln extra zur SCHUFA-Selbstauskunft abgefragt werden.

Derzeit steht noch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus, das über die Vereinbarkeit des SCHUFA-Scores mit dem Europarecht zu entscheiden hat. Laut Gutachten des Generalanwalts liegt ein solcher Verstoß vor, da der SCHUFA-Score nicht im Einklang mit der Europäischen Datenschutzgrundverordnung steht. Mit einem Urteil ist in einigen Monaten zu rechnen.

Wir helfen Ihnen!
Sie haben Probleme mit der SCHUFA oder einer anderen Auskunftei?
Lassen Sie sich in der Verbraucherzentrale beraten! Wir helfen Ihnen weiter: persönlich und unabhängig.
Termine unter info@vz-hb.de oder Telefon 0421/160 77 7.
Informationen zur Rechtsberatung der Verbraucherzentrale Bremen und der Beratungsstelle Bremerhaven finden Sie hier.

3. Was ist die sogenannte SCHUFA-Klausel?

Lange Zeit war es üblich, dass Verbraucher:innen vor dem Abschluss von z. B. Kreditverträgen, Kfz-Leasingverträgen oder bei einem Handykauf in den Formularen die sogenannte SCHUFA-Klausel präsentiert wurde, mit der diese sich mit der Weitergabe ihrer Daten an die SCHUFA einverstanden erklärten.

Dies hat sich mit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 geändert. Verbraucher:innen erhalten nunmehr einen sogenannten SCHUFA-Hinweis, mit dem das Kreditinstitut über die Weitergabe der Daten an die SCHUFA informiert. Daneben erhalten Verbraucher:innen ein SCHUFA-Informationsblatt mit ausführlichen Hinweisen unter anderem zur Datenverarbeitung durch die SCHUFA.

4. Was ist von Krediten "ohne SCHUFA-Auskunft" zu halten?

Fallen Sie nicht auf Kredithaie herein, die Ihnen Geld ohne SCHUFA-Abfrage in Zeitungsanzeigen oder im Internet anbieten. Das ist garantiert unseriös.

5. Was soll ich tun, wenn Vermieter:innen eine SCHUFA-Eigenauskunft verlangt?

Wenn Sie unbedingt eine bestimmte Wohnung haben möchten, müssen Sie wohl oder übel auf diesen Missbrauch, gegen den selbst die SCHUFA machtlos ist, eingehen und Vermieter:innen eine Selbstauskunft vorlegen.

Die kostenlose Datenkopie nach Art 15 DS-GVO, die Sie einmal im Jahr kostenfrei über die Webseite www.schufa.de anfordern können, ist allerdings sehr umfangreich und enthält private Daten. Deshalb sollten Sie für potenzielle Vermieter:innen den SCHUFA-BonitätsCheck verwenden. Wer sich den SCHUFA-BonitätsCheck nicht leisten kann oder will, sollte zumindest die Angaben in der kostenlosen Datenkopie schwärzen, die Vermieter:innen nicht interessieren dürfen (z. B. Konto- oder Kreditkartennummer).

6. Welche Daten speichert die SCHUFA nicht?

Die SCHUFA speichert keine Daten zum Familienstand, zum Arbeitgeber, zum Einkommen und Vermögen und zu Depotwerten. Gerade die drei letzten Punkte können aber für Verbraucher:innen positiv sein.

7. Welche Daten speichert die SCHUFA?

Die SCHUFA speichert zunächst alle Angaben zur Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Voranschriften). Selbst die Daten zu Personen im Ausland werden erfasst. Weiter speichert sie auch die Daten über Bankkonten, Mobilfunkkonten, Kreditkarten, Leasingverträge, Ratenzahlungsgeschäfte und über Kredite und Bürgschaften.

Zusätzlich zu diesen Informationen werden auch diejenigen Daten gespeichert, die jeweils mit diesen Daten zusammenhängen, etwa die Laufzeit der Kredite. Gespeichert werden Zahlungsstörungen oder Kündigungen. Des Weiteren wird gespeichert, ob eine Kreditkarte eingezogen oder ein Konto von der Bank gekündigt worden ist.

Darüber hinaus erfasst die SCHUFA auch Daten, die mit Vollstreckungsmaßnahmen zusammenhängen: die Abgabe der Vermögensauskunft (früher Eidesstattliche Versicherung bzw. Offenbarungseid), den Haftbefehl bei Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft, die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder des Regelinsolvenzverfahrens, die Abweisung eines solchen Verfahrens mangels Masse.

8. Wann müssen diese Daten von der SCHUFA gelöscht werden?

Die SCHUFA-Einträge müssen nach einer bestimmten Zeit wieder gelöscht werden. Angaben über Anfragen (beispielsweise über das Ansinnen, ein Girokonto eröffnen zu wollen) werden nach 12 Monaten gelöscht. Die Angaben werden allerdings nur 10 Tage in Auskünften bekanntgegeben. Kredite bleiben bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der vollständigen Rückzahlung gespeichert. Bürgschaften werden sofort gelöscht, wenn die Hauptschuld (Kredit) beglichen ist. Die Daten über die nicht vertragsgemäße Abwicklung von Geschäften werden, wenn die Forderungen beglichen worden sind, nach 3 Jahren gelöscht. Giro- und Kreditkartenkonten werden sofort gelöscht, wenn das Konto vom Kunden aufgelöst wird. Kundenkonten des Handels werden nach 3 Jahren gelöscht. Die Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte (Vermögensauskunft und Haftbefehl nach Verweigerung der Vermögensauskunft) werden nach 3 Jahren gelöscht. Wenn Sie der SCHUFA nachweisen, dass das Amtsgericht die Eintragung vorher gelöscht hat, werden die Daten auch bei der SCHUFA vorzeitig gelöscht.

Ohne den Ausgang der Gerichtsverfahren abzuwarten, hat sich die SCHUFA entschlossen, die Erteilung einer Restschuldbefreiung ab sofort nur noch 6 Monate zu speichern. Sie hat angekündigt, alle Einträge zu einer Restschuldbefreiung, die zum Stichtag 28. März 2023 länger als 6 Monate gespeichert waren, sowie alle hiermit verbundenen Schulden nach 6 Monaten rückwirkend zu diesem Datum zu löschen. Die Löschung erfolgt automatisch, Betroffene müssen nicht selbst aktiv werden. Zwar muss die SCHUFA die Daten nach Ablauf der Fristen löschen, doch sollten Sie das vorsichtshalber kontrollieren. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass häufig veraltete Daten im Bestand verbleiben.

9. Kann ich etwas über die Daten erfahren, die bei der SCHUFA über mich gespeichert sind?

Sie haben die Möglichkeit, bei der SCHUFA (und bei jeder anderen Auskunftei) eine kostenlose Selbstauskunft einzuholen und so zu erfahren, was über Sie gespeichert ist und die eigenen Daten zu überprüfen. Am einfachsten geht die Bestellung online unter www.meineSchufa.de. Wählen Sie dort „Datenkopie (nach Art. 15 DS-GVO)“ aus. Diesen Button finden Sie, wenn Sie auf den Seiten der SCHUFA im grauen Bereich ganz unten rechts nachsehen. Mit der Datenkopie erhalten Sie eine umfassende Auskunft zu allen Informationen, die über Sie gespeichert sind sowie über alle Anfragen, die Vertragspartner:innen der SCHUFA in den letzten zwölf Monaten zu Ihrer Person gestellt haben.

10. Wie sieht eine kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DS-GVO aus?

Wir haben Ihnen als Exempel eine typische und originale Datenübersicht der SCHUFA mit Auskünften über eine Durchschnittsperson eingescannt und lediglich die persönlichen Daten geschwärzt.

Beispiel: Schufa-Selbstauskunft (pdf)

11. Wie komme ich an meine Selbstauskunft?

Sie können unter www.schufa.de verschiedene Selbstauskünfte einholen.

Den Link für die kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DS-GVO finden Sie hier

Sie können auch per Post bestellen. Dafür müssen Sie Vorder- und Rückseite Ihres Personalausweises kopieren und diese Kopien mitsenden.

SCHUFA Holding AG
Kormoranweg 5
65201 Wiesbaden

www.schufa.de

12. Was kostet eine Eigenauskunft?

Die SCHUFA bietet verschiedene Auskünfte, online und schriftlich. Die Preise sind unterschiedlich. Die SCHUFA ist aber verpflichtet, einmal im Jahr Verbraucher;innen eine kostenlose Auskunft über gespeicherte Daten nach Art. 15 DS-GVO zu erteilen.

13. Was kann ich tun, falls diese Daten nicht stimmen?

Die Erfahrung von Verbraucherschützer:innen und Rechtsanwält:innen zeigt, dass der Datenbestand der SCHUFA auch einmal Fehler aufweisen kann. Insbesondere sind manchmal Voranschriften veraltet und Einträge nicht mehr aktuell. Darum, dass die Daten berichtigt oder gelöscht werden, müssen Sie sich selbst kümmern. Sie müssen sich an die SCHUFA wenden und die Löschung, Sperrung oder Berichtigung der falschen Daten verlangen. Es ist wichtig, sich zu wehren, weil Sie sonst als Risikokunde gelten können, wenn die Daten entsprechende Fehler aufweisen.

Wichtig! In dem Zeitraum, in dem geklärt wird, ob eine Eintragung stimmt, muss die SCHUFA diesen Eintrag sperren. Sie darf ihn nicht an andere Banken oder Gläubiger:innen herausgeben.

Es ist auch möglich und sinnvoll, parallel die Berichtigung der Daten von den jeweiligen Vertragspartner:innen der SCHUFA (beispielsweise einer Bank) zu verlangen. Die Stelle, die die die falsche Eintragung verursacht hat, ist zu deren Widerruf gegenüber der SCHUFA verpflichtet und haftet gegebenenfalls für die Folgen eines unrichtigen Eintrags.

14. Wie formuliere ich einen Brief, mit dem ich die Löschung der Daten verlange?

Nachfolgender Musterbrief soll Ihnen ermöglichen, selbst ein Schreiben an die SCHUFA und ihre Vertragspartner:innen zu verfassen, falls Sie in Ihrer Selbstauskunft falsche Daten gefunden haben. Für weniger komplizierte Sachverhalte reicht selbstverständlich ein knapper Brief. Kürzen Sie unseren Formulierungsvorschlag dementsprechend. Wenn Sie nachvollziehbar und beweisbar darlegen, warum bestimmte Einträge nicht richtig sind, reagiert nach unserer Erfahrung die Gegenseite zumeist rasch und berichtigt die Daten.

Max Mustermann
Musterweg 7
11111 Musterstadt
 

per Einwurfeinschreiben

An die Musterbank
Musterallee 4
11112 Musterstadt

Nachrichtlich an die
SCHUFA Holding AG
Kormoranweg 5
65201 Wiesbaden
Ort, (hier Datum einsetzen: TT.MM.JJJJ)

Widerruf einer unrichtigen Meldung an die SCHUFA

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am  (hier Datum einsetzen: TT.MM.JJJJ) eine SCHUFA-Selbstauskunft erhalten, die ich bestellt hatte, um die Daten zu überprüfen. Nicht alle Einträge sind richtig.

(Hier den Sachverhalt schildern!

Beispiel:

Von Ihrem Geldinstitut stammt die Eintragung "Girokonto in Abwicklung, Kündigung 354/23.10.04, erledigt (hier Datum einsetzen: TT.MM.JJJJ)." Dieser Eintrag entspricht nicht dem tatsächlichen Sachverhalt.

Zu diesem Zeitpunkt durfte ich mich seit 20 Jahren zu den Kunden Ihres Instituts zählen, ohne dass Sie mir Verfehlungen hätten vorwerfen können. Trotzdem bekam ich eines Morgens ein Schreiben, mit dem Sie die Auflösung meines Kontos androhten. Ich bat daraufhin um die Löschung und Abrechnung des Kontos sowie um Mitteilung des genauen Saldos, mit der Ankündigung, den exakten Saldo nach Mitteilung unverzüglich auszugleichen. Daraufhin kündigten Sie das Konto und meldeten die Kündigung an die SCHUFA.

Nachdem ich den Saldo ausgeglichen hatte, leiteten Sie der SCHUFA eine "Erledigt-Meldung" zu, woraufhin die SCHUFA oben genannten Eintrag speicherte.

Beispiel Ende)

Dieser Eintrag entspricht nicht dem tatsächlichen Hergang.

Sie sind verpflichtet, diese Daten gegenüber der SCHUFA zu widerrufen. Der Widerrufsanspruch folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 823, 1004 BGB als Anspruch auf Beseitigung der durch die unzulässige Datenübermittlung entstandenen Störung. Eine durch die Datenschutzgrundverordnung nicht gedeckte Übermittlung von Daten stellt nämlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das als „sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auch negatorischen Schutz nach den allgemeinen Vorschriften genießt. Das für einen Beseitigungsanspruch erforderliche Fortwirken der Beeinträchtigung besteht regelmäßig so lange, wie die Daten beim Empfänger noch nicht gelöscht sind (Landgericht Karlsruhe MDR 1997, S. 1141f.).

Die Datenübermittlung war in meinem Fall unzulässig, weil sie nicht durch die Datenschutzgrundverordnung gedeckt war.

Sollten Sie bis zum  (hier Frist von 2 Wochen einsetzen: TT.MM.JJJJ) die Löschung nicht vorgenommen und mir gegenüber mittels einer aktualisierten Datenkopie nachgewiesen haben, werde ich die Löschung gerichtlich durchsetzen und Schadensersatzansprüche wegen der Gefährdung meiner Kreditwürdigkeit und Nachteilen für meinen Erwerb und mein Fortkommen (§ 824 Abs. 1 BGB) geltend machen.


Mit freundlichem Gruß

(Name, Unterschrift)

15. Was soll ich tun, wenn die Bank es ablehnt, die unrichtigen Daten zu widerrufen oder die SCHUFA sich weigert, unrichtige Daten zu löschen?

Werden falsche Daten nicht korrigiert oder wird die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt, sollte die jeweils zuständige Aufsicht für den Datenschutz auf Länderebene eingeschaltet werden. Die Adressen der jeweiligen Aufsichtsbehörde sind auf der Internetseite des Bundesbeauftragten für Datenschutz zu finden.

Insbesondere dann, wenn Ihnen durch falsche SCHUFA-Daten ein Schaden entstanden ist oder ein Schaden zu entstehen droht (beispielsweise bei einer bevorstehenden Baufinanzierung), bleibt Ihnen der Gang zum Rechtsanwalt, der Ihre Ansprüche gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen wird.

Sie können auch den Ombudsmann der SCHUFA anrufen. Der Ombudsmann der SCHUFA ist eine für Verbraucher:innen kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Er überprüft bei Differenzen oder Missverständnissen zwischen den Verbraucher:innen und der SCHUFA neutral und schnell den strittigen Vorgang. Kommt er zu dem Ergebnis, dass Verbraucher:innen durch das SCHUFA Verfahren einen Nachteil erlitten haben, sorgt er mit seinem Schiedsspruch dafür, dass die Angelegenheit richtig gestellt wird. So kann er zum Beispiel eine Überprüfung der beanstandeten Meldung bei den betreffenden Vertragspartner:innen veranlassen oder - bei einer berechtigten Reklamation - die Korrektur eines Datensatzes in die Wege leiten. Stellt er hingegen fest, dass die SCHUFA korrekt gehandelt hat, wird er den Verbraucher:innen den Sachverhalt verständlich erläutern. Für die Dauer des Verfahrens gilt die Verjährung für die Ansprüche der Verbraucher:innen als gehemmt.

Ombudsmann der Schufa: www.schufa-ombudsmann.de

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