Immer wieder gibt es Beschwerden über Rechnungen von Heilpraktikern. Diese Checkliste gibt Anhaltspunkte über den möglichen Rahmen der Gebühren und darüber, ob die Kosten von der Krankenkasse übernommen werden müssen.
Höhe der Kosten
Die Kosten für eine Heilpraktikerbehandlung können sehr unterschiedlich ausfallen.
Von den Heilpraktikerverbänden wurde ein Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker erstellt. Dieses Gebührenverzeichnis ist jedoch veraltet und rechtlich nicht bindend. Dies hat den Nachteil, dass die Behandlungskosten letztendlich im Ermessen des Heilpraktikers liegen. Es hat jedoch auch den Vorteil, dass der Patient durch Verhandlung auf die Kosten Einfluss nehmen kann.
Wird keine Vergütung vereinbart, so gilt das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker als übliche Vergütung im Sinne von § 612 Absatz 2 BGB.
Als Grenze für einen angemessenen Preis wird oft der 2,3fache Satz einer vergleichbaren Leistung der Gebührenordnung der Ärzte angesehen.
Wer trägt die Kosten einer Heilpraktikerbehandlung?
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Behandlungskosten so gut wie nie. Es gibt jedoch Versicherungsunternehmen, die Zusatzversicherungen für alternative Heilmethoden anbieten.
Die privaten Krankenversicherungen übernehmen die Kosten für eine Heilpraktikerbehandlung in der Regel. Es werden jedoch nicht in jedem Fall alle Kosten übernommen, weshalb man vor einer Behandlung Rücksprache mit seinem Versicherer halten sollte.
Neben dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker gibt es noch das Hufelandverzeichnis für einzelne Leistungen des Heilpraktikers. Dieses Verzeichnis wird als Orientierungshilfe dafür eingesetzt, welche Leistungen Naturheilleistungen sind. Das Hufeland-Leistungsverzeichnis stellt jedoch keine Gebührenordnung dar, mit dem man die Höhe Abrechnung der Leistung bestimmen könnte. Es ist vielmehr ein Leistungsverzeichnis. Viele private Krankenkassen orientieren sich daran, um die Erstattungsfähigkeit von Leistungen dem Grunde nach zu beurteilen.
Beamte sind hinsichtlich der Behandlungskosten meist beihilfeberechtigt, Siehe: Erstattung von Heilpraktikerleistungen für Beamte des Bundes. Jedoch gilt auch hier, dass nicht immer alle Kosten getragen werden, so dass eine konkrete Nachfrage ratsam ist.
Rechtsprechung:
Das OLG Köln sah es als nicht angängig an, dass dem Heilpraktiker eine beliebige Rechnungsstellung unter der Nennung von Gebührenpositionen gestattet sei, während Ärzte und Zahnärzte, die gegenüber dem Heilpraktiker eine langjährige Ausbildung durchlaufen würden, verpflichtet seien, auf Unterschiede der Sätze der Gebührenordnung und der in Rechnung gestellten Beträge hinzuweisen. OLG Köln, Urteil vom 06.10.1997 5 U 45-97
Terbille, Münchener Anwaltshandbuch, Medizinrecht, 1.Auflage 2009, Rn. 265f.
Quaas/Zuck, Medizinrecht, 2.Auflage 2008; Rn 5-8.
Beihilfenverordnung NRW, Verkündungsstand 21.03.2012.