Worauf Sie bei einem Vertrag mit dem Pflegeheim achten sollten

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Wer in ein Pflegeheim zieht, hat sich meist vorab umfassend informiert und sich schließlich für ein bestimmtes Pflegeheim entschieden. Bevor der Umzug ins Wunschheim stattfinden kann, sollte der Vertrag mit dem Unternehmen unterschrieben werden. Wir zeigen Ihnen, worauf es dabei ankommt.
Eine junge und eine ältere Frau prüfen gemeinsam Verträge

Das Wichtigste in Kürze:

  • Im Vertrag müssen genaue Angaben zu den Leistungen und Kosten gemacht werden.
  • Wenn das Pflegeheim von den vorvertraglichen Informationen abweicht, muss es das im Vertrag markieren.
  • Pflegeverträge werden schriftlich geschlossen.
  • Wenn Sie für ein Familienmitglied unterschreiben, sollten Sie das im Vertrag durch den Zusatz "in Vertretung" angeben.
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Wie der Vertrag aussehen muss, regelt das Gesetz

Was alles genau in dem Vertrag mit dem Pflegeunternehmen enthalten sein muss, regelt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Damit der Vertrag wirksam ist, muss er Informationen darüber enthalten,

  • welche Leistungen die Pflegeeinrichtung erbringt,
  • welche Kosten Verbraucher:innen zahlen müssen,
  • in welchem Umfang die vorvertraglichen Informationen in den Vertragsinhalt mit einbezogen werden
  • inwieweit das Unternehmen bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen

Angaben zu den Leistungen

Es ist gesetzlich festgelegt, dass die Pflegeeinrichtung genau aufführen muss, welche einzelnen Leistungen das Pflegeheim zu erbringen hat – und zwar schon bevor Sie den Vertrag unterschreiben. In den so genannten vorvertraglichen Informationen muss genau aufgelistet sein, was Bewohnende eines Heims erwarten und einfordern können. Dazu zählen insbesondere:

  • die Größe des zur Verfügung gestellten Wohnraums und die Ausstattung,
  • die Art und Anzahl der Mahlzeiten,
  • die Pflege- und Betreuungsleistungen nach Art, Inhalt und Umfang.
  • sowie die hierfür jeweils zu zahlenden Kosten

Ob das Pflegeheim die vorvertraglichen Informationen ausdrücklich in den Vertrag aufnimmt oder nur einen kurzen Verweis einfügt, bleibt ihm überlassen. Aber: Auch wenn die Angaben nicht mehr explizit im Vertrag vorkommen – durch den Verweis auf die vorvertraglichen Informationen ist das Pflegeheim gesetzlich an sie gebunden.

Abweichungen von den vorvertraglichen Informationen

Sollte das Unternehmen von den vorvertraglichen Informationen abweichen, muss er dies in dem Vertrag besonders kenntlich machen – zum Beispiel durch Fettdruck oder durch Unterstreichungen. Obwohl diese Markierungspflicht besteht, ist es nicht immer einfach, zu erkennen, dass Details geändert wurden.

Zwei Beispiele:

Beispiel 1

In den Vorabinformationen mit der Alpha GmbH stand, dass bei Bedarf eine palliativmedizinische Versorgung gewährleistet wird. Frau Benz hatte sich deshalb für diese Einrichtung entschieden, es war für sie ein ausschlaggebender Punkt. Im Vertrag heißt es nun:

Abweichend von den vorvertraglichen Informationen ist das Unternehmen nicht verpflichtet eine palliativmedizinische Versorgung sicherzustellen.

Beispiel 2

Herr Moritz hatte sich für ein Zimmer in der Beta GmbH entschieden, weil ihm in den vorvertraglichen Informationen ein Zimmer mit Terassenzugang in Aussicht gestellt wurde. Im Vertrag heißt es nun:

Abweichend von den vorvertraglichen Informationen wird ein Zimmer in der ersten Etage überlassen.

Wir empfehlen, den Vertrag vor der Unterzeichnung sehr genau durchzusehen und zu überprüfen, ob Abweichungen von den vorvertraglichen Informationen gemacht wurden.

Angaben zu den Kosten

Aus dem Vertrag muss auch klar werden, welche Kosten auf Sie als Heimbewohner:in zukommen. Heimbewohnende müssen nämlich nur die vereinbarten Kosten zahlen. Im Vertrag müssen deshalb sowohl der Gesamtbetrag als auch die Kosten für einzelne Leistungen genannt werden. Einzelne Kostenbestandteile sind:

  • Pflege- und/oder Betreuungsleistungen,
  • Wohnraum,
  • Verpflegung,
  • Investitionsaufwendungen,
  • Ausbildungspauschale/Ausbildungsplatzumlage (gilt nicht für alle Bundesländer),
  • möglicherweise Zusatzleistungen, die Sie individuell mit dem Heim vereinbart haben.

Weitere Informationen zu den Kosten im Pflegeheim erhalten sie in diesem Beitrag.

Hinweis auf Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstelle

Das Pflegeunternehmen muss im Vertrag angeben, inwieweit es bereit und verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Hat sich das Pflegeheim zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren verpflichtet, muss es im Vertrag auf die zuständige Stelle hinweisen. Dabei muss die Adresse und die Website der Verbraucherschlichtungsstelle genannt werden.

Sicherheitsleistungen

Die Pflegeeinrichtung kann unter Umständen eine so genannte Sicherheitsleistung verlangen. Das entspricht in etwa der Kaution, die Sie bei einem Mietverhältnis hinterlegen. Sie soll Unternehmer:innen gegen mögliche Schäden absichern. Allerdings macht das Gesetz klare Einschränkungen, von wem eine solche Sicherheitsleistung verlangt werden kann. Wer Leistungen der Pflegekasse oder eines Sozialhilfeträgers erhält, muss keine Sicherheitsleistung hinterlegen.

Von Selbstzahler:innen kann das Pflegeheim eine Kaution einfordern. Sie darf dabei das doppelte Monatsentgelt nicht übersteigen und muss auch nicht auf einmal gezahlt werden. Sie können den Betrag entweder in drei Monatsraten begleichen oder durch eine Bankbürgschaft beibringen.

Vorsicht bei Schuldbeitrittserklärungen

Vorsicht ist geboten, wenn den Vertragsunterlagen eine sogenannte Schuldbeitrittserklärung oder Haftungsübernahmerklärung beigefügt ist. Mit diesem Dokument möchten Heimbetreibende Angehörige oder Betreuer:innen verpflichten, Zahlungsverpflichtungen zu übernehmen, wenn der Heimbewohnende selbst den Betrag schuldig bleibt. Dieses Vorgehen kommt immer wieder vor –das Gesetz schafft zum jetzigen Zeitpunkt keine Klarheit, ob diese Praxis rechtmäßig ist oder nicht. Wir raten davon ab, eine solche Erklärung zu unterzeichnen.

Vertragsdauer

Pflegeverträge werden normalerweise auf unbestimmte Zeit, also unbefristet geschlossen. Wer sich schweren Herzens dazu entschlossen hat, die eigene Wohnung aufzugeben, wird in der Regel dauerhaft im neuen Umfeld bleiben wollen.

Eine zeitliche Befristung von Verträgen ist dann möglich, wenn sie in Ihrem Interesse getroffen wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie eine konkrete Wartezeit überbrücken möchten, bis in Ihrem Wunschheim ein Platz frei ist. In diesem Fall ist es möglich und sinnvoll, den Vertrag mit dem Pflegeunternehmen zu befristen.

So schließen Sie den Vertrag ab

Pflegeverträge zwischen Ihnen und dem Pflegeheim müssen schriftlich geschlossen werden. Das heißt: Der Vertrag muss in Papierform vorliegen und sowohl von Ihnen als auch von der Unternehmer:in unterschrieben werden. Der Vertragsschluss in elektronischer Form, beispielsweise per E-Mail, ist ausgeschlossen. Wenn Sie nicht selbst unterschreiben können, kann auch eine bevollmächtigte Person oder eine vom Gericht bestellte Betreuer:in den Vertrag unterzeichnen. Pflegeheimbetreiber:innen sind verpflichtet, Ihnen eine Ausfertigung des Vertrages zu geben.

Das Gesetz macht keine Vorgaben, bis wann der Vertrag geschlossen sein muss. Im Regelfall geht man aber davon aus, dass jede Vertragspartei spätestens am Einzugstag ein unterschriebenes Exemplar in Händen halten sollte.

In besonderen Situationen kann zunächst von dem so genannten Schriftformerfordernis eine Ausnahme gemacht werden, wenn es dem Interesse der Verbraucher:in entspricht. Denkbar wäre dies, wenn Sie bei Vertragsschluss an der Vertragsunterzeichnung verhindert waren oder der Einzug in die Einrichtung schnell vollzogen werden musste und eine vertretungsberechtigte Person nicht schnell genug vor Ort sein konnte, um den Vertrag noch vor Einzug zu unterschreiben. Die Vertragsunterzeichnung muss dann jedoch unverzüglich nachgeholt werden.

Eine nicht nachgeholte oder fehlende Schriftform macht den Vertrag jedoch nicht insgesamt unwirksam. Auch ein mündlich geschlossener Vertrag ist wirksam. Allerdings steht Ihnen bei fehlender Schriftform ein fristloses Kündigungsrecht zu, das heißt Sie können den Vertrag jederzeit kündigen, ohne eine Kündigungsfrist einhalten zu müssen. Dieses Kündigungsrecht besteht solange, bis die Schriftform nachgeholt wird.

Wenn Sie den Vertrag für eine andere Person unterschreiben

In manchen Situationen können Heimbewohner:innen den Vertrag nicht mehr selbst unterzeichnen. Zum Beispiel, weil sie aufgrund von kognitiven Beeinträchtigungen bei einer Demenz nicht mehr in der Lage sind, den Vertragsinhalt zu verstehen. Dann unterschreiben in der Regel vom Gericht bestellte Betreuer:innen, oder Personen, die die heimbewohnende Person zuvor bevollmächtigt hat, den Vertrag.

Wenn Sie den Vertrag als bevollmächtigte Person oder Betreuer:in unterschreiben, sollten Sie unbedingt darauf achten, dass Sie bei der Unterschrift "in Vertretung" hinzufügen. Ohne diesen Zusatz sieht es so aus, als würden Sie den Vertrag in Ihrem eigenen Namen schließen. Damit wären Sie auch zur Zahlung des Entgelts verpflichtet.

Warum eine Vorsorgevollmacht so wichtig ist, lesen Sie in diesem Artikel.

Damit es gar nicht erst zu Missverständnissen kommt, sollten Sie darauf achten, dass im Vertrag der Name der Bewohner:in als Vertragspartei genannt und mit dem Zusatz "vertreten durch die bevollmächtigte Person /Betreuer:in ..." versehen ist.

Sollte sich erst im Nachhinein herausstellen, dass Pflegeheimbewohner:innen bei der Vertragsunterzeichnung nicht mehr geschäftsfähig war, gelten besondere Regelungen. Das kann etwa passieren, wenn Bewohner:innen an kognitiven Beeinträchtigungen (zum Beispiel einer Demenz) leiden. Wenn Personen die Folgen eines Vertragsschlusses nicht verstehen und nicht einschätzen können, gelten sie als geschäftsunfähig.

Grundsätzlich sind Verträge mit Geschäftsunfähigen von Anfang an nichtig. Das heißt, es wird so getan, als sei der Vertrag nie zustande gekommen. Wenn jemand bereits in ein Pflegeheim gezogen ist, ist das jedoch nicht möglich.

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) löst diesen Fall daher anders. Hat eine geschäftsunfähige Bewohner:in einen Vertrag geschlossen, kann sie von einer bevollmächtigten Person oder einer gerichtlich bestellten Betreuer:in genehmigt oder gelöst werden. Bis zu einer Entscheidung durch die bevollmächtigte Person oder der betreuenden Person gilt er Vertrag zunächst als geschlossen.

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