Der Pflegevertrag - was muss drin stehen?

Stand:
Wer einen Pflegedienst in Anspruch nimmt, sollte zuvor einen schriftlichen Pflegevertrag mit dem Anbieter abschließen. Der Pflegevertrag muss dem Pflegebedürftigen ausgehändigt werden. Ein prüfender Blick ins Kleingedruckte verrät bereits vorher, ob wirklich alles Wichtige geregelt ist.
Pflegevertrag

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wer einen Pflegedienst in Anspruch nimmt, sollte zuvor einen schriftlichen Pflegevertrag mit dem Anbieter abschließen. 
  • Der Pflegevertrag sollte dem Pflegebedürftigen als Vertragspartner in schriftlicher Form ausgehändigt werden. 
  • Ein prüfender Blick ins Kleingedruckte verrät bereits vorher, ob wirklich alles Wichtige geregelt ist.
Off

Bevor Sie sich für einen Pflegedienst entscheiden, sollten Sie ins Kleingedruckte des Pflegevertrages schauen. Hier wird unter anderem festgehalten, welche Leistungen der Dienst erbringt. Bestimmte Inhalte sind sogar per Gesetz vorgeschrieben. Doch keine Sorge ‑ Sie müssen kein Jurist sein, um herauszufinden ob im Vertrag wirklich alles Wichtige geregelt ist. 

Diese 7 Punkte sollten aber immer im Pflegevertrag enthalten sein:

  1. Vertragspartner:
    Vertragspartner sollte nur der Pflegebedürftige selbst sein. Stehen zum Beispiel Angehörige mit im Vertrag, kann der Pflegedienst bei diesen auch finanzielle Ansprüche geltend machen.
     
  2. Leistungen und Kosten:
    In jedem Pflegevertrag müssen nicht nur die Leistungen und Kosten des Pflegedienstes genau beschrieben sein, sondern auch die Kostenbeteiligung von Pflegekasse und Krankenkasse. Lassen Sie sich durch den Pflegedienst eine Beispielrechnung erstellen. Sie können dann nicht nur ersehen, wie hoch der Eigenanteil ist, sondern auch den Vertrag besser mit anderen Angeboten vergleichen.
     
  3. Kostenvoranschlag:
    Genauso wichtig ist der Kostenvoranschlag. Hier finden Sie eine detaillierte Auflistung der Leistungen und der entsprechenden Kosten. Sie können dann nachvollziehen, wenn sich etwas ändert. 
     
  4. Leistungsnachweise:
    Im Pflegevertrag sollte festgelegt sein, dass Sie Leistungsnachweise als Kopie erhalten. Die Nachweise sind die Grundlage, nach der die Pflegedienste später mit den Kassen abrechnen. Pflegebedürftige müssen diese Leistungsnachweise am Monatsende abzeichnen, bevor der Pflegedienst sie zur Abrechnung an die Pflegekasse weiterreicht. Leistungsnachweise sollten nicht blind unterschrieben, sondern vorher mit der Pflegedokumentation verglichen werden. Die Angaben in beiden Unterlagen müssen übereinstimmen.
     
  5. Pflegedokumentation:
    Der Pflegedienst muss täglich dokumentieren, welche Aufgaben beim Pflegebedürftigen erledigt wurden. Eine solche Pflegedokumentation liegt in der Regel beim Pflegebedürftigen und kann jeder Zeit eingesehen werden. So sind die aktuelle Pflegesituation und mögliche Veränderungen jeder Zeit nachvollziehbar.
     
  6. Rechnung:
    Keinesfalls sollten im Pflegevertrag Voraus- oder Abschlagsrechnungen vereinbart werden. Auch eine Einzugsermächtigung ist nicht ratsam: Wer die Rechnung per Überweisung begleicht, hat nicht nur einen besseren Überblick über das Konto, sondern kann auch Rechnungen kürzen, falls er mit der erbrachten Leistung nicht zufrieden ist. Leistungen, die mit der Pflege- oder Krankenkasse abzurechnen sind, sollte der Pflegedienst dort auch direkt in Rechnung stellen.
     
  7. Haftung:
    Der Pflegedienst sollte sich verpflichten, für Schäden durch Mitarbeiter, zum Beispiel für einen verlorengegangenen Schlüssel, verkratzte Möbel oder zerbrochenes Porzellan, zu haften. Die Haftung sollte nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt sein. Eine solche Beschränkung würde bedeuten, dass der Pflegebedürftige sonst in bestimmten leichteren Fällen der Fahrlässigkeit auf dem Schaden sitzen bleibt.
     
  8. Kündigung:
    Der Pflegebedürftige kann den Vertrag mit einem Pflegedienst nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs fristlos kündigen. Der Pflegedienst sollte dagegen möglichst nur mit einer längeren Frist, zum Beispiel sechs Wochen zum Quartalsende, kündigen können. Mit dem Tod des Pflegebedürftigen endet der Vertrag. Während eines Aufenthalts im Krankenhaus oder einer Pflegeeinrichtung sollte der Vertrag ruhen.

Was Sie beim ambulante Pflegevertrag beachten sollten, haben wir hier für Sie zusammengefasst.


 

Ratgeber-Tipps

Das Pflegegutachten
Der aktualisierte Ratgeber „Das Pflegegutachten“ der Verbraucherzentrale hilft, sich gut auf den wichtigen Termin mit…
Handbuch Pflege
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe im…
Eine Frau blickt auf eine digitale Anzeige.

Ihre Daten bei Facebook und Instagram für KI: So widersprechen Sie

Meta hatte kürzlich angekündigt, "KI bei Meta" zu entwickeln. Als Trainingsmaterial für diese KI-Tools sollen auch Nutzerinhalte dienen, also das, was Sie auf den Plattformen posten. Möchten Sie das nicht, können Sie widersprechen. Die Verbraucherzentrale NRW hat Meta deshalb abgemahnt.
Eine Frau steht vor einem geöffneten Paket mit Produkten und verweigert die Sendung

Vorsicht bei untergeschobenen Verträgen von Pflegehilfsmittelboxen

Verbraucher:innen berichten, dass ihnen telefonisch Verträge für sogenannte kostenlose Pflegehilfsmittelboxen angeboten wurden. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse aber nur, wenn sie einen anerkannten Pflegegrad haben. Lehnt die Pflegekasse ab, können Verbraucher:innen auf den Kosten sitzenbleiben.

Lunch & Learn

In ihrem digitalen Vortragsformat „Lunch & Learn“ vermittelt die Verbraucherzentrale Bayern die wichtigsten Infos in der Mittagspause.