- Bundesnetzagentur untersagt “immergrün” überhöhte Abschlagsforderungen
- Preisänderungen müssen wirksam mitgeteilt werden, das bedeutet rechtzeitig und schriftlich
- Die Verbraucherzentrale Bremen erklärt, wie Kund:innen bei Erhöhung der Abschlagszahlungen reagieren sollten
Was ist zu tun, wenn „immergrün“ hohe Abschläge fordert?
Viele Verbraucher:innen zahlten in den letzten Monaten überhöhte Abschläge. Inse Ewen, Energieberaterin der Verbraucherzentrale Bremen, rät: „Betroffene sollten den Differenzbetrag zwischen dem erhöhten Abschlag und dem ursprünglich vereinbarten Abschlag mit dem Verweis auf die Entscheidung der Bundesnetzagentur zurückfordern. Bereits abgebuchte Abschläge sollten so weit wie möglich zurück gebucht werden.“
Gesetzlich ist geregelt, dass sich die Abschlagszahlung nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kund:innen richten muss. „Es kann also nicht einfach unbegründet ein Abschlag erhöht werden“, erklärt Inse Ewen.
Preisänderungen müssen wirksam mitgeteilt werden
Auf die Frage, warum die Abschläge erhöht wurden, erhielten Verbraucher:innen die Antwort, dass sich die Preise geändert hätten. Aber Halt: eine Preisänderung muss zunächst wirksam mitgeteilt werden. „Ein telefonischer Hinweis auf Rückfrage reicht jedenfalls nicht“, sagt Inse Ewen. „Zudem muss auch auf das außerordentliches Kündigungsrecht bei Preisänderung hingewiesen werden.“
Fragen zu diesem Thema beantwortet die kostenfreie Energieberatung der Verbraucherzentrale Bremen. Eine Terminvereinbarung unter (0421) 160 777 ist erforderlich.
Die Energieberatung wird gefördert durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
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